- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 2. Die Hierarchie zur Zeit des Eindringens des lutherischen Amtsbegriffes

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DIF, APOSTOLISCHE SUKZESSION IN SCHWEDEN

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darunter Laurentius Petri, angewandt hätten. Es seien noch viele
Priester am Leben, die mit den Zeremonien geweiht worden seien,
die jetzt von ihnen verworfen würden.67 Man hat diese Stelle bisher
immer nur im passiven Sinne ausgelegt und auf die Erzbischofsweihe
von 1531 bezogen. Der Nachsatz über die noch nach alter Weise
geweihten Priester legt aber den aktiven Sinn nahe, dass nämlich
Laurentius Petri und andere Bischöfe der nachreformatorischen Zeit
sich wenigstens anfangs an das mittelalterliche Ritual hielten. Am
fraglichsten ist die Beibehaltung der Salbung. Der »Dialogus om
den förwandling . . .» scheint aber nicht einmal diese Möglichkeit
auszuschliessen. Der Simox des Dialogs fragt nämlich an einer
Stelle: »Weshalb salbt man denn da die Priester mit Öl?»68 Er setzt
also die Salbung gewissermassen als selbstverständlich voraus. In
seiner Antwort spricht der neugläubige Petrus nicht davon, dass
die Salbung abgeschafft sei. Er beweist zwar, dass sie nicht aus der
Schrift begründet werden kann und also eigentlich überflüssig ist,
gibt aber an einer Stelle zu, dass sich Gründe finden, die für eine
Zulassung der Salbung sprechen.69 Ein Festhalten an den alten
Gebräuchen entsprach auch der vorsichtigen Haltung des Königs, der
jeden Anstoss beim Volk vermeiden wollte. Ausserdem erscheint es
zweifelhaft, ob Johannes Magni von Linköping sich 1536 ohne
weiteres an einer lutherischen Ordination beteiligt hätte. Paul Juusten
bezeugt in der Vorrede seiner verloren gegangenen Postille, dass der
Gebrauch des Chrisams und des »römischen Öls» 1540 aufgehört habe.69a
Vermutlich denkt er hierbei zunächst an Taufe und Firmung; allein
die Anwendung auf die Ordination liegt nahe. Einen anderen
Anhaltspunkt bietet die bereits erwähnte Denkschrift des Johannes
Magnus von 1538. Sie handelt im vierten Punkt von Priestern, die
von »häretischen» Bischöfen gültig geweiht worden sind.70 Unter

07 Spegel, Skrift. Bewis, S. 113-14.

68 Dialogus fol 127v.

89 »Ty än tå at man wel må finna nograhanda orsaak huarföre sådana
smörielse må wara lidheligh . . .», a. a. O. fol I27v. — Die Angriffe gegen jede
Art von Salbung, die sich durch den ganzen Dialogus hinziehen, legen
allerdings nahe, dass Laurentius Petri sie für seine Person abgeschafft hat. Die
allmähliche Abschaffung der Salbung wäre an sich unwichtig, wenn darin
nicht eine bestimmte Tendenz zum Ausdruck käme.

693 Siehe unten Kap. 6, Anm. 24.

70 »(3.) Item, si qui iam sint consecrati episcopi sine confirmatione pape,

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