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Kaibel, Aristoteles’ “Π]ολιτεία ᾿Αϑηναίων. 135
Arist. und der rhetorischen geschichtsschreibung geschildert ist.
Als beilagen schliessen sich an: I. πεοὶ οὐρανοῦ I p. 270 b 4 f.
und II. Die Urtheile der Alten über Aristoteles.
Dem zweiten hauptteil (s. 117—272) hat Kaibel den namen
«Commentar» gegeben, nicht ganz mit recht; denn an vielen
stellen, und zwar oft den erklärungsbedürftigsten, überhebt er
sich jeder erklärung oder fertigt den leser mit einem hinweise
auf v. Wilamowitz’ gleichzeitig erschienenes werk ab. Was die
grundlage der textesgestaltung betrifft, verwendet er mit kritik
Blass’ mitteilungen (neue jahrb. 1892 s. 571 ff.) und ist durch
hülfe von MDie/s bisweilen imstande, genauere auskunft über die
lesarten des papyrus zu geben. Im folgenden werde ich eine
gedrängte übersicht und kritik des geleisteten liefern, indem ich
mich wegen mangel an zeit für diesmal auf den historischen teil
beschränke.
Kap. III 2. Auf anlass der als unrichtig bezeichneten lesart
ἣ πολεμαρχία (so die Holländer) erörtert K. den gebrauch des
artikels vor namen von ämtern, würden, ständen u. dgl., meines
erachtens doch ohne sichere resultate zu erzielen. Durch ein
sonderbares versehen sind die zwei stellen VIII 4 (βουλὴν
ἐποίησεν τετρακοσίους) Und XXI 3 (τὴν βουλὴν κατέστησε πεντακοσίους)
auf Drakon und Solon bezogen; an den betreffenden stellen ist
von Solon und Kleisthenes die rede, wodurch allerdings die
zusammenstellung ihre beweiskraft verliert, weil Solon ja den rat
von Drakon herübergenommen hat. IV ὃ wird die lesart
ἐξελ-Vew verteidigt und erklärt: «bevor alle im Rathe gewesen und
wieder ausgetreten sind», wenig befriedigend. Uebrigens ist
vielleicht {διδεξελϑεῖν notwendig; auch Polit. 1298 ἃ 17 bietet Μϑ
ἐξέλϑῃ statt διεξέλϑῃ. V 2 vermutet Diels, den zügen der
hdschr. folgend, καρφομένην statt καινομένην, welche lesung ihm
angesichts des originals als unmöglich erschien. Derselbe hat § 3
PEN vostar (schreibfehler statt - ρίαν) gelesen, was φιλαργυρίαν
(so schon Kenyon) giebt. VI 3 hält K. an der lesung [v]óuovs
fest und erklärt ὑποσποιεῖσίαι als niederwerfen, eine mir nicht
bekannte bedeutung; ausserdem waren ja die gesetze zeitweilig
aufgehoben. Bei der lesung ἑτέρους darf man das verb natürlich
nicht sich unterwerfen übersetzen; es ist vielmehr für sich
gewinnen, vgl. Polit. 1808 b 24. VIII 1 ὅϑεν ἔτι διαμένει κτλ.
Die stelle muss unzweifelhaft so verstanden werden, dass die zur
zeit des Ar. gebräuchliche doppelte losung der solonischen
kombination der designation und der losung ihren ursprung verdankte,
ein wahlmodus, welcher noch im kleisthenischen zeitalter (XXII 5,
487/6), ja auch später (XXVI 2, 457/6) beibehalten wurde;
wann die änderung stattgefunden hat, darüber giebt Arist. keine
auskunft. Kaibel scheint sonderbarer weise die worte so zu
verstehen, als ob die doppelte losung selbst als solonisch bezeichnet
wäre, und konjicirt προκρίνειν statt πληροῦν. = VIII 5 bekämpft
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