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Wegarbeiten, Grenzreinigungen und Grabenziehungen
in den Waldungen, Waldausstockungen; sodann
Arbei-ten an Landstrassen, Vizinal- und Feldwegen,
Verbes-serungen landtwirtschaftlicher Grundstucke, Beihilfe bei
Hoch-, Eisenbahn-, Flussbauten u. dgl. — Um die
Be-zirksforstei in den Stand zu eetzen, die Arbeiten zum
VoITzug zu bringen, haben alle diejenigen, bei welcben
Gelegenheit vorhanden ist, die Arbeit der Frevler zu
benutzen, insbesondere die Vertreter der Gemeinden
und Körperschaften, die Waldeigentiimer, die
Domänen-verwaltungen, Wasser- und Strassenbauinspektionen,
Bezirksbauinspektionen u. dgl., die Bezirksforstei von
dieser Arbeitsgelegenheit fortwährend in Kenntniss zu
erhalten. Die Bezirksforsteien werden auch stets von
selbst zu ermitteln suchen, wo die Strafarbeiter auf
niitzliche Weise besehäftigt werden können. Nicht
minder werden die Forstgerichte sich davon Kenntniss zu
verschaffen suchen, soweit dies noch erforderlich ist.
Insbesondere werden die Gemeindevorstände nicht
iiber-sehen, wie durch derartige Arbeiten die Frohnden oder
die Auslagen dafur erheblich gemindert werden
können. — Fur jeden Forstgerichtsbezirk wird eine
verhält-nissmässige Anzahl zuverlässiger Arbeitsaufseher auf
den Antrag der Bezirksforstei vom Forstgericht
auf-gestellt und handgelubdlich verpflichtet. Unter
Umstän-den können die Funktionen eines Aufsehers einem
zu-verlässigen Gemeinderat, Waldmeister, Waldhiiter,
Po-lizeidiener oder einer sonst geeigneten Person, sei es
fur beständig, sei es nur vorubergehend, oder fur einen
einzelnen Fali ubertragen werden. — Bei der
Zuwei-sung von Arbeit sind vor allem die Waldeigentiimer
zu beriicksichtigen, in deren Waldungen die Frevel
ver-iibt wurden. Sodann ist besonders darauf zu sehen.
dass dem Sträfling flir eine gewisse Zahl von Tagen
eine angemessene bestimmte Arbeit in der Art
zuge-wiesen wird, das ihm, wenn er die Arbeit durch be-
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