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sonderen Fleiss fruher vollendet, die Strafe fur
sämt-liche Tage, fur welche die Arbeit berechnet war, als
erstanden angenommen wird. — Nur wenn sich gar
keine Gelegenheit zur Arbeit buden solite, ist dem
Forstgericht gestattet, die Arbeitsstrafe in
Gefängniss-strafe umzuwandeln. — Sobald der Aufseher Listen zum
Abverdienst von der Bezirksforstei oder andern Stellen
oder Personen erhalten hat, benimmt er sich mit dem,
fur welchen die Arbeit verrichtet werden soli, näher
fiber Zeit, Ort und Art des Vollzugs. Er ladet hierauf
die in den Verzeichnissen genannten Frevler auf eine
bestimmte Zeit mit dem erforderlichen Arbeitsgeschirr
an den genau zu bezeichnenden Ort im Namen des
Forstgerichts durch das Biirgermeisteramt gegen
Be-scheinigung zur Arbeit vor. In der Vorladung ist zu
bemerken, dass derjenige Strilfling, welcher ohne
genii-gende Entschuldigung bei der Arbeit nicht erscheint,
durch Polizeibedienstete zur Arbeit werde abgeholt
werden.
Die ohne hinreichende Entschuldigung
ausgebliebe-nen Sträflinge werden vom Aufseher dem
Burgermeister-amt angezeigt, welches dieselben sofort oder an einem
der nächsten Tage zur Arbeit vorfiihren lässt. — Die
Frevler haben unter der Aufsicht und nach Anleitung
des Aufsebers die Arbeit zu verrichten. Lassen es die
Sträflinge bei der Arbeit an dem nöthigen Fleiss oder
Gehorsam fehlen, oder sind sie nach stattgehabter
Vor-ffirung wiederholt ohne hinreichende Ertschuldigung
ausgeblieben, so macht der Aufseher hiervon der
Bezirksforstei Anzeige, auf deren Antrag das Forstgericht
eine Gelängnisstrafe bis zu 8 Tagen verfiigt. Nach
Er-stehung dieser Strafe werden die betreffenden entweder
vom Gefängniss aus zur Arbeit vorgefuhrt oder
entlas-sen und dann von neuem auf obige Weise zur Arbeit
vorgefuhrt und behandelt. Die hiernach erstandene
Ge-fängnisstrafe wird nicht an der Forstfrevelstrafe
abge-rechnet. 8*
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