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DIE STAATSVERFASSUNG.
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haben auch irgendwelche durchgreifenden Änderungen in der
Staatsverfassung Schwedens seitdem nicht stattgefunden.
In Übereinstimmung mit der alten Praxis wurden die Bestimmungen
über die Staatsverfassung auf drei Grundgesetze verteilt: die Konstitution
vom 6. Juni 1809, gegenwärtig das älteste geschriebene Grundgesetz in
Europa; die Reichstagsordnung von 1810 und die Erbfolgeordnung von
1809. Von diesen wird die Konstitution ausdrücklich als das wichtigste
bezeichnet. Als viertes Grundgesetz wurde ein Pressgesetz angenommen
(1810). Eine neue Erbfolgeordnung musste am 26. September 1810
angenommen werden, das Pressgesetz wurde am 16. Juli 1812 durch ein
neues ersetzt, und die Reichstagsordnung wich am 22. Juni 1866 einer
anderen, die im Jahre 1909 durchgreifende Veränderungen betreffs des
Wahlrechts u. s. w. erfuhr. Die Konstitution trägt noch ihr altes
Datum, obschon sie in vielen Einzelheiten geändert ist.
Die Vereinigung mit Norwegen (1814—1905) hatte eine Änderung der
Verfassung in gewissen Einzelheiten zur Folge. Die eigentlichen Unionsbestimmungen
sollten in der Unionsakte (1815) enthalten sein, diese aber war unvollständig
und wurde im Laufe der Zeit die Veranlassung zu Streitigkeiten, die schliesslich
zur Auflösung der Union führten.
Die Erbfolgeordnung von 1810 ordnet die Thronfolge im Geschlechte
des Prinzen Johann Baptist Julius von Pontecorvo. Die Krone ist
erblich, die Thronfolge eine agnatische. Der König, der im Alter von 18
Jahren mündig wird (das gleiche ist jetzt auch bei dem Thronfolger und
seinem ältesten Sohne der Fall), muss stets der reinen evangelischen Lehre
angehören. Das Erbrecht wird u. a. verwirkt, wenn ein Prinz sich ohne
Einwilligung des Königs oder mit der Tochter eines Privatmannes
verheiratet. Der König kann die Regierung nur ausüben, solange er sich in
Schweden befindet. Im andern Fall tritt eine Regentschaft ein (ein Prinz
oder der Staatsrat). Zieht der König zu Felde oder reist er nach
entfernteren Orten des Inlands, so tritt in der Hauptstadt eine Regentschaft mit
beschränkten Befugnissen ein.
Die Konstitution von 1809 war darauf bedacht, die Vorrechte der
Königsmacht zu schonen; gleichzeitig aber suchte sie einem Missbrauch der
selben vorzubeugen. Der König »hat allein das Recht zu regieren», er
soll aber seine Beschlüsse im Staatsrat fassen, nachdem er den zu
Protokoll gegebenen Rat der verantwortlichen Ratgeber eingeholt hat. Die
Staatsräte, jetzt elf an der Zahl, müssen geborene Schweden sein und der
lutherischen Kirche angehören; sie werden vom Könige ernannt und
verabschiedet, sind aber dem Reichstage verantwortlich. Seit 1876 wird eines
der Mitglieder des Staatsrates zum Ministerpräsidenten (»Staatsminister»)
und ersten Mitgliede des Staatsrates ernannt. Acht der Staatsräte sind
Minister und haben dem Könige über die Angelegenheiten ihres Ressorts
Vortrag zu halten.1 Der König hält die Staatsratssitzungen ab und fasst
1 Das achte Ministerium (Ministerium fur Landwirtschaft) wurde 1900 errichtet. Vorher
(seit 1840) betrug die Anzahl der Staatsräte zehn.
15—130177. Schweden. /..
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