- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand

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24(5 III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

nach dem Vortrage des betreffenden Ministers selbst den Bescliluss. Die
Minister haben in der Regel selbst keine Entscheidung zu treffen, und auch
weniger wichtige Angelegenheiten werden dem Könige vorgetragen. Der
König unterschreibt die Beschlüsse; jedoch hat kein Bescliluss Gültigkeit,
wenn er nicht von dem Vortragenden gegengezeichnet ist, und es ist die
Pflicht des letzteren, die Gegenzeichnung zu verweigern, wenn der
Bescliluss des Königs der Konstitution zuwiderläuft.

Der König ernennt die meisten Beamten (mit Ausnahme der untersten
Grade). Doch können Richter und die meisten Staatsbeamten nicht ohne
rechtskräftiges Urteil und Untersuchung abgesetzt werden. Nur die
Staatsräte, die meisten zivilen und militärischen Chefs, Diplomaten u. a. be-

Das Reichstngsgebände in Stockholm.

sonders bezeichnete Staatsbeamte kann der König verabschieden, wenn
nach seiner Meinung das Wohl des Staates es erfordert. Von diesem
Rechte macht jedoch die Regierung äusserst selten — oft jahrzehntelang
nicht — Gebrauch.

Nach uralter schwedischer Theorie ist der König höchster Richter;
seine Gerichtsbarkeit ist jedoch einem Obersten Gerichtshof übertragen.
Seit 1909 fungiert ein zweiter Oberster Gerichtshof, ein Begierungsgericht r
das Beschwerden entscheidet, welche durch die Ministerien beim Könige
vorgebracht werden. Ferner hat man einen Gesetzrat des Königs
eingesetzt (drei Mitglieder des obersten Gerichtshofes und ein Mitglied des
Regierungsgerichts), zur Abgabe von Gutachten über Anträge auf Erlass,
Aufhebung, Änderung oder Erläuterung von Gesetzen und Verordnungen.

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