- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
227

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand

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DIE STAATSVERFASSUNG.

227

Der König übt im Staatsrat das Begnadigungsrecht aus. Der
Oberreichsanwalt führt den Titel »J ustitiekansler».

Zu den königlichen Vorrechten gehört auch die Verleihung des Adels,
der Freiherrn- und Grafenwürde. Dieses Recht wird gegenwärtig fast gar
nicht mehr ausgeübt (seit 1865 nur fünf Fälle).

Der König teilt die Gesetzgebung mit dem Reichstage und besitzt das
absolute Vetorecht, das jedoch sehr selten ausgeübt wird. Ausserdem hat
der König ein eigenes Gebiet der Gesetzgebung, die sog. administrative
und ökonomische Gesetzgebung, die nicht nur Anweisungen oder
Verordnungen für öffentliche Ämter und Anstalten, sondern auch Gesetze für den
Staatshaushalt und die öffentlichen Gewerbe in durch die Praxis
bestimmten Grenzen umfasst.

Die Zusammensetzung des Reichstages aus vier Ständen wurde 1809
beibehalten. Man war zwar nicht blind für die Mängel einer solchen, aber
bei der damaligen schwierigen Lage des Reiches wagte man sich nicht an die
verwickelte Aufgabe, neue Grundlagen für die Volksvertretung
aufzustellen. Die Frage blieb also offen und kehrte seit 1830 beständig wieder.
Im Jahre 1848 brachte die Regierung eine Vorlage zu einer Reform der
Volksvertretung ein. die aber vom folgenden Reichstage abgelehnt wurde.
Ein Jahrzehnt später wurde die Frage wieder aufgenommen, und 1862
brachte die Regierung, an deren Spitze damals der Justizminister
Freiherr Louis de Geer stand, eine neue Vorlage ein, die schliesslich im
Dezember 1865 endgültig angenommen wurde. Erst im folgenden Jahre
erging die neue Reichstagsordnung unterm 22. Juni 1866. Im Jahre
1909 wurde eine weitgehende Änderung des Wahlrechts zur Zweiten
Kammer vorgenommen, indem alle Zensusbestimmungen aufgehoben wurden;
im Zusammenhang damit wurde das Proportionalwahlsystem eingeführt.
Auch die Bedingungen für die Mitgliedschaft zur Ersten Kammer
wurden geändert.

Über Zusammensetzling und Arbeitsweise des Reichstages wird weiter unten
gesprochen. Nach der Konstitution von 1809 trat der’ Reichstag alle fünf Jahre
zusammen; während des Reichstages von 1844—45 wurde dieser Zeitpunkt in
drei Jahre geändert. Nach der neuen Reichstagsordnung tritt der Reichstag
jährlich zusammen.

Der Reichstag hat vorkommendenfalls den König, den Thronfolger und
den Vormund zu wählen. Ferner teilt er das Gesetzgebungsrecht mit dem
Könige. Dabei ist zu bemerken, dass Anträge auf Verfassungsänderungen
— die auch von der Delegation des Reichstages eingebracht werden
können, die den Namen Ivonstitutionsausschuss führt — sofort abgelehnt
werden können, sonst aber bis zum ersten Reichstage nach den Neuwahlen
zur Zweiten Kammer für »ruhend» erklärt werden, wo sie dann
unverändert angenommen oder abgelehnt werden. Andere Gesetzvorschläge
können von demselben Reichstag erledigt werden, bei dem sie gemacht worden
sind. Bei Änderung von Kirchengesetzen besitzt die Kirchenversammlung
das Vetorecht. — Die gesetzgeberische Macht des Reichstages umfasst

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