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DIE STAATSVERFASSUNG.
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zu verschiedenen Beschlüssen, so wird von neuem abgestimmt, und dabei
werden die Stimmen beider Kammern zusammengezählt. Sonst haben
diese gegenseitiges Vetorecht.
Der Reichstag beschliesst allein über die Aufnahme von Anleihen und
sorgt für solche nach einer im Jahre 1789 eingeführten Sitte durch sieben
von ihm gewählte Bevollmächtigte (Reichsschuldenverwaltung). Von
alters her hatte der Reichstag allein die Reichsbank garantiert und
geleitet, bis im Jahre 1897 der König im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Übernahme der gesamten Banknotenausgabe durch die
Reichsbank das Recht erhielt, den Präsidenten derselben zu ernennen,
desgleichen an der Bankgesetzgebung teilzunehmen. Der Reichstag bestimmt
die Grundlagen für die Verwaltung der Domänengüter, und ohne seine
Zustimmung kann keine Veränderung an der Münze des Reiches
vorgenommen werden.
Die Macht des Reichstages über das Budget wird völlig wirksam durch
das seit 1809 ihm zustehende Recht, durch Revisoren die ganze
Staatswirtschaft zu prüfen. Diese versammeln sich jetzt jährlich, haben Zutritt
zur gesamten Rechnungsführung und allen Einrichtungen des Staates
und sollen besonders darauf achten, dass die Beschlüsse des Reichstages
hinsichtlich des Budgets befolgt worden sind; gleichzeitig aber haben sie
allmählich begonnen, sich über die Staatsverwaltung im allgemeinen, über
Zweckmässigkeit oder Unzweckmässigkeit im Gange derselben u. s. w.
zu äussern.
Auch über Richter und Staatsbeamte übt der Reichstag Kontrolle aus
durch einen besonderen, jährlich gewählten Justizsachwalter
(Justitieombudsman). Dieser hat einesteils den Gang der Rechtsprechung im
allgemeinen zu überwachen und Massnahmen zu seiner Verbesserung
vorzuschlagen, andernteils darauf zu sehen, dass Richter und Beamte in ihrer
Amtstätigkeit dem Rechte einzelner nicht zu nahe treten. Ist er der
Ansicht, dass dergleichen geschehen ist, so hat er den Betreffenden zur
Rechenschaft zu ziehen, um eine gerichtliche Ermittelung der
Angelegenheit herbeizuführen. Desgleichen können Privatpersonen ihre
Angelegenheit dem Justizsachwalter melden, wenn sie glauben, dass ihnen von
einem Richter oder Beamten Unrecht widerfahren ist.
Endlich sind die Staatsräte dem Reichstage verantwortlich. In der
Konstitution sind für die Ausübung dieses Rechtes des Reichstages
weitläufige Formen angegeben, die weiter unten beschrieben werden, jetzt
aber zum Teil ausser Gebrauch gekommen sind. Bis zu einem
gewissen Grade ist auch in Schweden die parlamentarische Staatsverfassung
allmählich zur Geltung gekommen, und heute kann keine Regierung
bestehen, ohne das Vertrauen des Reichstages zu besitzen. Die herrschende
Anschauung besonders der Zweiten Kammer hat in dieser Beziehung
immer mehr an Bedeutung gewonnen.
Die für die Ministerverantwortlichkeit in der Konstitution vorgeschriebenen
Formen sind folgende. In jedem Reichstag werden einem besonderen Ausschuss,
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