- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Reichstages. Von [J. P. Velander] T. Hedrén

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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

dem Konstitutionsaussehuss, die Protokolle des Staatsrats übergeben, die der
Aus-schuss später liest, um dann dem Reichstage Bericht zu erstatten. Findet der
Ausschuss, dass ein Ratgeber des Königs sein Amt nicht mit Eifer,
Unparteilichkeit oder Geschick verwaltet hat, so macht er davon dem Reichstage Mitteilung,
der dann beim Könige die Entlassung des Betreffenden fordern kann. Dieser
Forderung kann der König nach eigenem Gutdünken Rechnung tragen. Findet
der Ausschuss, dass ein Ratgeber des Königs der Staatsverfassung zuwider
gehandelt oder sich sonst gegen ein Gesetz vergangen oder den König zur Übertretung
eines solchen veranlasst oder in Kenntnis einer derartigen Absicht unterlassen
hat, dem Könige Vorstellungen darüber zu machen, oder dass er als
Vortragender einen der Konstitution zuwiderlaufenden Beschluss gegengezeichnet
hat: so soll der Ausschuss ihn vor einen Staatsgerichtshof stellen. Die
Zusammensetzung desselben ist im voraus bestimmt und recht eigenartig — der
Gerichtshof besteht nämlich aus einer Anzahl höherer Richter und Staatsbeamten.
Von all diesen veralteten Bestimmungen besteht heute eigentlich nur noch die
Durchsicht der Staatsratsprotokolle, wodurch ohne Zweifel eine wirksame
Kontrolle über die Regierungsangelegenheiten ausgeübt wird. Werden dabei
ernstliche Ausstellungen gemacht — was jedoch in letzter Zeit äusserst selten
vorgekommen ist —, so kann dies zu einer freiwilligen Abdankung des betreffenden
Ministers führen. Die andern oben aufgeführten Massnahmen sind während
mehrerer Jahrzehnte nicht mehr zur Anwendung gekommen.

Auch die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes wie des Regierungsgerichtes
sind auf eine eigentümliche Art dem Reichstage verantwortlich. Dieser hat
nämlich alle drei Jahre durch eine besondere Kommission die sog.
»Opinionskommission», zu entscheiden, ob die Mitglieder der Gerichtshöfe sich für eine weitere
Ausübung ihres Amtes geeignet erwiesen haben. Die Kommission stellt
keine Untersuchung an, ja sie hat nicht einmal in eine Diskussion einzutreten;
ihre Aufgabe besteht einzig in der Abstimmung. Wird ein Mitglied des
Obersten Gerichtshofes oder des Regierungsgerichts auf diese Weise aus dem Amt
entfernt, so wird ihm eine Pension in halber Höhe des Gehaltes zugebilligt.
Eine derartige Verabschiedung ist jedoch noch niemals vorgekommen. — Ausser
der genannten besitzt der Reichstag noch eine andere Kontrolle über den
Obersten Gerichtshof und das Regierungsgericht; in gewissen Fällen kann nämlich
der Justizsachwalter des Reichstages ein Mitglied dieser Gerichtshöfe vor den
Staatsgerichtshof zitieren (s. oben).

Die schwedische Staatsverfassung ist neben der Englands die einzige
in Europa, die aus einer selbständigen politischen Entwicklung auf
nationaler Grundlage hervorgegangen ist. Daraus erklären sich ihre vielen
eigentümlichen Züge, deren wichtigste in obiger Darstellung angedeutet
sind. Im ganzen ist Schwedens Staatsverfassung ein getreuer Ausdruck
der herrschenden Rechtsanschauung im Lande und bildet ein schönes
Zeugnis für die politische Reife des schwedischen Volkes.

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Reichstags,

Der Reichtagsordnung von 1866 gemäss besteht der schwedische
Reichstag aus zwei Kammern, die »in allen Fragen gleiche Zuständigkeit und
gleiches Recht haben». Da indessen finanzielle Fragen durch gemeinsame
Abstimmung der beiden Kammern entschieden werden, sofern sie einzeln

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