Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Reichstages. Von [J. P. Velander] T. Hedrén
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ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE DES REICHSTAGS.
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verschiedene Beschlüsse gef’asst haben, so hat die Zweite Kammer durch
ihre um mehr als die Hälfte grössere Mitgliederanzahl einen etwas
grösseren Einfluss als die Mitkammer in dieser Hinsicht, was dem in anderen
Ländern nicht seltenen Verhältnis entspricht, dass die Zweite Kammer
Vorrechte bezüglich Budget fragen besitzt. Die Art, wie die beiden
Kammern Zustandekommen, ist kurz folgende.
Die Erste Kammer besteht aus 150 Mitgliedern, die auf sechs Jahre
von den Landstingen (Provinziallandtagen), in den fünf nicht in den
Landstingen vertretenen Städten Stockholm, Gotenburg, Malmö,
Norrköping und Gävle von den Stadtverordnetenversammlungen, gewählt werden.
Die Mitgliedsplätze der Ersten Kammer sind auf die einzelnen Wahlkreise
im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl verteilt, welche Verteilung jedes
zehnte Jahr neugeregelt wird.
Gemäss der Reichstagsordnung von 1866 war die Anzahl Plätze auf einen
für jedes volle Dreissigtausend der Einwohnerzahl des Wahlkreises festgesetzt.
Die Gesamtzahl Plätze betrug aus diesem Grunde im Jahre 1867 125 und im
Jahre 1894 148. Im Jahre 1894 wurde die Anzahl der Mandate auf 150
festgesetzt, die in dem Masse des Abganges damals vorhandener Mitglieder oder bei
Auflösung der Kammer behufs neuer Wahlen auf neun Jahre gewählt werden
sollten. Im Jahre 1909 wurde, im Zusammenhang mit der Einführung des
Proportionalwahlsystems, die Funktionszeit auf sechs Jahre herabgesetzt und
bestimmt, welche Landstinge und Städte in jedem der sechs Jahre ihren Anteil
an den Mitgliedern der Kammer wählen sollten. Bei Abgang eines Mitgliedes
wird für den rückständigen Teil der Funktionszeit ein von derselben Partei zu
wählender Stellvertreter (der mit nächsthöchster Stimmenzahl) einberufen. Die
Erste Kammer wird also nur sukzessiv erneuert; auch wenn sie von der
Regierung aufgelöst wird, was bisher nur einmal (1911) vorgekommen ist, wird
dadurch an der Zeit für den Eintritt der Sechsjahrsperioden nichts geändert.
Wählbar in die Erste Kammer ist derjenige, der das 35. Lebensjahr
vollendet hat, sowie ein Grundstück im Taxwerte von mindestens 50 000
Kronen besitzt und mindestens 3 Jahre lang vor der Wahl besessen hat
oder auch Staatssteuern für ein Einkommen von mindestens 3 000 Kronen
entrichtet und während der genannten Zeit entrichtet hat. Diäten
gemessen nunmehr auch die Mitglieder der Ersten Kammer in Höhe von 10
Kronen täglich oder 1 200 Kronen für die Dauer einer ganzen Sitzungsperiode
des Reichstags. — Vor 1911, in welchem Jahre das Wahlgesetz von 1909
erstmals zur Anwendung kam, waren die entsprechenden Bedingungen
ein Grundstückswert von 80 000 Kronen oder 4 000 Kronen Einkommen.
Da die Mitglieder damals keine Diäten bezogen, war in der Praxis eine
nicht unbeträchtlich höhere Vermögensstellung als die angegebene
erforderlich, damit eine Person ein Mandat übernehmen konnte, wenigstens
sofern er nicht in der Hauptstadt seinen Wohnsitz hatte. Dies hatte auch
zur Folge, dass die abgelegeneren Läne oft in der Ersten Kammer sich
von Stockholmern vertreten Hessen, vorzugsweise solchen, die im
Wahlkreise geboren waren oder daselbst ihre Tätigkeit ausgeübt hatten.
Die Besetzung der Zweiten Kammer wurde im Jahre 1866 auf eine
durchgängige Scheidung von Land und Stadf gegründet. Die Gesamtzahl
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