Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Reichstages. Von [J. P. Velander] T. Hedrén
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Mitglieder wurde 1894 auf 230 festgesetzt, von welchen Plätzen 150 dem
Lande und 80 den Städten zugeteilt wurden. Durch die Entstehung der
Industrieortschaften auf dem Lande und durch die Erweiterung der
Wahlkreise im Zusammenhang mit der Einführung des
Proportionalwahlsystems ist jedoch diese Scheidung ihren Wirkungen nach nicht unwesentlich
beschränkt worden, so dass die agrarischen Interessen nunmehr geringeren
Einfluss besitzen als früher (vgl. die Schlussbemerkung).
Nach der neuen Wahlkreiseinteilung (von 1909) bildet Stockholm 2
Wahlkreise mit je 7 Abgeordneten, Gotenburg 1 mit 7 Abgeordneten,
Malmö 1 mit 3 Abgeordneten, Norrköping und Linköping 1 mit 3
Abgeordneten, endlich Hälsingborg, Landskrona und Lund 1 mit gleichfalls
3 Abgeordneten. Diese 6 Stadtwahlkreise wählen also zusammen 30
Abgeordnete. Die übrigen Städte sind länsweise mit dem Lande zu
insgesamt 50 Wahlkreisen vereinigt, 1—3 in jedem Län, und diese
Wahlkreise wählen zusammen 200 Reichstagsabgeordnete, 3—6 in jedem
Wahlkreis. Die jetzige Einteilung in Wahlkreise ist im Wahlgesetz bestimmt,
die Anzahl Reichstagsabgeordnete aber, die jeder Wahlkreis je nach
seiner Einwohnerzahl zu wählen befugt ist, wird für jede dreijährige
Periode vom König festgesetzt.
Die Reichstagsordnung von 1866 erfuhr durch die Bestimmungen von 1909
so grosse Änderungen, dass sie mit Fug als aufgehoben und durch ein neues
Gesetz ersetzt angesehen werden kann. Nach dem Gesetze von 1866 sollte auf
dem Lande jeder Gerichtssprengel einen Abgeordneten wählen; hatte ein
Gerichtssprengel mehr als 40 000 Einwohner, so wurde er in zwei
Wahlkreise geteilt. Von den Städten hatten die grösseren (mit mehr als 10 000
Einwohnern) einen Abgeordneten auf jedes volle Zehntausend Einwohner
zu wählen; die kleineren wurden zu Wahlkreisen von mindestens 6 000 und
höchstens 12 000 Einwohnern vereinigt. Tatsächlich erhielt das Land auf diese
Weise einen Vertreter auf ungefähr 27 000 Einwohner, die Städte dagegen einen
auf etwa 10 000, welches eigentümliche Verhältnis sich daraus erklärt, dass die
Städte, die sonst in einer ausgesprochen starken Minorität geblieben wären —
ihre Einwohnerzahl betrug im Jahre 1866 nur 12 % von der des ganzen Reiches
— für eines besonderen Interessenschutzes bedürftig erachtet wurden. Infolge
dieser Bestimmungen war das platte Land auf dem Reichstage von 1867 durch
135 und 1894 durch 145 Abgeordnete vertreten. Die Anzahl der städtischen
Vertreter wuchs dagegen, infolge der starken Bevölkerungszunahme, während
derselben Zeit von 55 auf 83 an. Gegenüber dieser Verschiebung gelang es der
im Reichstage herrschenden Majorität im Jahre 1894 neue Bestimmungen
durchzusetzen, laut denen die Anzahl der Abgeordneten auf 150 für das Land und
80 für die Städte festgelegt wurde.
Das Wahlrecht zur Zweiten Kammer besitzt nunmehr jeder
unbescholtene schwedische Mann, ohne Rücksicht auf Vermögen, jedoch erst von
dem Jahre nach demjenigen an, in welchem er das 24. Lebensjahr
vollendet hat, und sofern er nicht unter Vormundschaft steht, in Konkurs
versetzt ist, für Steuern an Staat oder Kommune, die während der drei
letzten Kalenderjahre fällig gewesen sind, haftet oder
Armenunterstützung geniesst oder der Ableistung seiner Wehrpflicht sich entzogen hat.
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