- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
234

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Reichstages. Von [J. P. Velander] T. Hedrén

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

24(5 III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

rechtsbestim muntren, die damals zum erstenmal angewandt wurden. Nach
Durchführung derselben war die Wähleranzahl mehr als verdoppelt, indem sie von
503 000 auf 1 066 000, also um 112 %, zunahm. Das politische Interesse,
ausgedrückt durch die Anzahl Stimmabgebender in % der Stimmberechtigten, hat
also während der Zeit, auf die Tab 30 sich bezieht, von 10 % auf ca. 60 %
zugenommen, sich also ungefähr verdreifacht.

Durch die ersten Wahlen nach der proportionalen Methode erhielt der
Reichstag vom Parteigesichtspunkt aus folgende Zusammensetzung. Die Zweite
Kammer besteht aus 64 Konservativen (Gemässigten), 102 Liberalen und 64
Sozialdemokraten; die Erste Kammer aus 87 Gemässigten, 51 Liberalen und 12
Sozialdemokraten.

Die Arbeitsweise des Reichstags. Der ordentliche (»lagtima»)
Reichstag tritt alljährlich am 15. Januar in Stockholm zusammen und ist
berechtigt, vier Monate lang versammelt zu bleiben, sofern nicht die
Regierung eine der beiden Kammern oder beide auflöst und neue Wahlen
anordnet. Die vier Monate haben sich indessen mehr und mehr als
unzureichend erwiesen und seit dem Jahre 1900 hat der Reichstag nie früher
als nach dem 15. Mai — mehrmals erst im Juni — verabschiedet werden
können. Zu einer ausserordentlichen (»urtima») Session kann die
Regierung während der Zwischenzeiten den Reichstag einberufen, der jedoch
solchenfalls nur die Angelegenheiten zu behandeln hat. wegen deren er
einberufen worden ist.

Die Präsidenten und Vizepräsidenten in den beiden Kammern des Reichstags
werden vom König ernannt. Das Recht, Anträge und Vorlagen an den Reichstag
zu bringen, steht dem König (der Regierung) zu, deren Vorlagen Propositionen
genannt werden und gewisse Vorrechte bei der formellen Behandlung geniessen,
ferner jedem einzelnen Mitgliede des Reichstags und, in gewissen Fällen, auch
den Ausschüssen des Reichstags.

Behufs Vorbereitung der Angelegenheiten sind von jedem ordentlichen
Reichstag sechs Ausschüsse einzusetzen, nämlich der Konstitutions-, Staats-, Steuer-,
Bank-, Gesetz- und Landwirtschaftsausschuss. Von diesen hat der
Konstitutions-ausschuss die Staatsratsprotokolle zu prüfen und Vorschläge betreffend
Veränderungen der Verfassung und der Kommunalgesetze zu behandeln oder
auszuarbeiten. Der Staatsausschvss, der die meisten Fragen betreffs der Staatsausgaben
behandelt, ist hierdurch der wichtigste und einflussreichste Ausschuss geworden.
Der Steuerausscliuss beschäftigt sich mit Fragen betreffs gewisser Steuern, der sog.
»Bewilligungen;, deren wichtigste die »Zollbewilligung» (Schutz- und Finanzzölle)
ist. Der Bankausschuss hat nunmehr nicht nur (wie früher) die Verwaltung
der Reichsbank zu prüfen und Fragen der Bankgesetzgebung zu behandeln,
sondern die Tätigkeit dieses Ausschusses erstreckt sich nunmehr auch auf die
Prüfung der Reichsschuldenverwaltung sowie die Behandlung von Fragen
betreffend Pensionen und Unterstützungen. Der Gesetzausschuss behandelt, ausser
Fragen der Straf- und Kriegsgesetzgebung, alle Zivilgesetzfragen mit Ausnahme
derjenigen, die sich auf die Landwirtschafts- und Waldgesetzgebung beziehen.
Für diese letzteren ist der Landwirtschaftsausschuss zuständig, der auch alle
Fragen betreffs des staatlichen Grundbesitzes behandelt. — Die Anzahl
Mitglieder in den ständigen Ausschüssen beträgt 16 bei dem Bank- und dem
Gesetzausschuss, 20 bei dem Steuer- und dem Konstitutionsausschuss und 24 bei dem
Staatsausschuss — wobei die Mitglieder stets zu gleichen Teilen den beiden
Kammern entnommen werden sollen. •

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:07 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/1/0258.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free