- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
235

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Reichstages. Von [J. P. Velander] T. Hedrén

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ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE DES REICHSTAGS.

235

Zur Behandlung von Fragen, die eigentlich zu dem Geschäftsbereich eines
ständigen Ausschusses gehören, kann der Reichstag auch einen oder mehrere
sog. Sonderausschüsse einsetzen, was oft bei Angelegenheiten geschieht, die eine
umfangreichere Behandlung erfordern. Für Angelegenheiten, die nicht in den
Bereich eines der ständigen Ausschüsse gehören, setzt jede der beiden Kammern
für sich einen oder mehrere ausserordentliche Ausschüsse, je nach Bedarf, ein.
Nur wenn die Vorschläge dieses Ausschusses zu einem positiven Beschluss der
Kammer führen, geht die Frage an die andere Kammer weiter.

Die Ausschüsse spielen eine bedeutende Rolle im schwedischen Reichstage,
unter anderem durch das persönliche Zusammenarbeiten, das durch sie zwischen
den Mitgliedern der beiden Kammern zustande kommt — ein für Schweden
eigentümlicher Zug.

Die Behandlung der Angelegenheiten geschieht soweit als möglich gleichzeitig
in den beiden Kammern, zu welchem Zwecke die Behandlungsordnung in ihren
Hauptzügen gemeinschaftlich von der sog. Präsidentenkonferenz festgestellt wird,
die aus den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie drei Mitgliedern aus jeder
der beiden Kammern besteht. An den Beratungen der Kammern können auch
die Staatsräte teilnehmen (sind sie Mitglieder der Kammer, können sie auch,
mit einigen wenigen Ausnahmen, an den Beschlüssen teilnehmen). Besondere
Bestimmungen zu dem Zwecke, sog. »Obstruktion» zu verhindern, finden sieh
nicht und sind auch bisher nicht vonnöten gewesen. Uber die Diskussion wird
stenographisches Protokoll geführt. Die Abstimmung geschieht mittelst
verschlossener Zettel, sofern nicht der Beschluss durch Akklamation gefasst wird.

Fassen die Kammern in einer Angelegenheit, die der Behandlung eines
ständigen Ausschusses unterliegt, verschiedene Beschlüsse, so hat der
Ausschuss, soweit als möglich, Vorschläge zu einem Vergleich zu machen.
Zur endgültigen Annahme eines Antrages bedarf es eines
übereinstimmenden Beschlusses der beiden Kammern. (Wie ausserdem im besonderen
bei Abänderungen der Verfassung zu verfahren ist, s. Staatsverfassung.)
Ausnahmen von der Regel, dass der übereinstimmende Beschluss beider
Kammern erforderlich ist, bilden die Finanzfragen, die, falls die
Kammern zu verschiedenen Beschlüssen gelangen, durch gemeinsame
Abstimmung entschieden werden, indem nämlich die beiden Kammern zu
demselben Zeitpunkt von neuem über einen von ihnen zuvor gebilligten
»Ab-stimmungsantrag» abstimmen, wobei das Resultat durch die vereinigten
Stimmenzahlen bestimmt wird. Diese Einrichtung, die ihre Wurzel in
älteren schwedischen Staatsverfassungen hat, ist von grosser praktischer
Bedeutung gewesen, indem sie der Entstehung konstitutioneller
Streitigkeiten zwischen den beiden Kammern entgegengewirkt hat.

Bei einem geschichtlichen Rückblick auf die Zusammensetzung des
schwedischen Reichstages treten hauptsächlich zwei Eigentümlichkeiten
hervor. Die erste ist die grosse Anzahl selbständiger Grundbesitzer
(»Bauern» und »Landwirte»), die dort ihren Sitz haben (ungefähr 100.
hauptsächlich in der Zweiten Kammer). Infolge jahrhundertelanger
Tradition haben diese Vertreter des selbständigen Landwirtestandes eine
Gewohnheit an öffentliches Auftreten, ein Selbstgefühl und eine
Sachkenntnis erworben, die sie in keiner Weise hinter den Vertretern der übrigen
Gesellschaftsklassen oder hinter Volksvertretern in anderen Ländern zu-

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