- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand - Das Proportionalwahlsystem. Von E. von Heidenstam - Die politischen Parteien. Von H. Brulin

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DIE POLITISCHEN PARTEIEN.

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mit der Frage der Erweiterung des politischen Stimmrechts vereinigt
wurde, wurde die Sache voll aktuell, und während der folgenden Jahre
wurde über »Proportionalwahl oder Majoritätswahl» mit einem Eifer und
Interesse geschrieben, das nur den brennendsten Tagesfragen gewidmet
wird. Auf dem Reichstage von 1907 erfolgte die Erledigung, bekräftigt
durch den Reichstagsbeschluss von 1909. Damals wurde festgesetzt, dass
die Wahlen zu beiden Reichstagskammern und deren Ausschüssen, zu
den Landstingen und Stadtverordnetenversammlungen nach dem
Proportionalstem stattfinden sollten.

Die schwedische proportionale Wahlmethode, ausgearbeitet von Professor E.
Phrag-mén, ist eine freie Methode, keine Listenmethode: der Wähler hat das Recht,
für jeden beliebigen Kandidaten zu stimmen, offiziell festgestellte Wahllisten
gibt es nicht. Charakteristisch für die Methode ist das dem Wähler
zugesicherte Recht, auf seinem Wahlzettel die Parteibezeichnung (Parteiname oder
eine andere Bezeichnung in Worten für gewisse Gruppen von Wählern
oder für gewisse Anschauungsrichtungen) anzubringen. Die Wahlzettel, die
dieselbe Parteibezeichnung haben, gelten, gleichgültig ob sie dieselben
Kandidatennamen aufweisen oder nicht, als zu einer Gruppe (Parteigruppe)
gehörend. Die Anzahl Plätze, denen die Wahl gilt, wird nach der D’Hondtschen Regel
unter die Gruppen verteilt, und die Plätze, die jede Gruppe erhalten hat, werden
innerhalb derselben proportionsmässig besetzt, wobei in erster Linie auf die
Reihenfolge der Kamen auf den Wahlzetteln Rücksicht genommen wird.

Die neue Wahlform wurde schon in dem Jahre ihrer gesetzlichen
Einführung ausgeübt und ist seitdem (bis Ende 1913) bei ungefähr tausend
Wahlen zur Anwendung gekommen, u. a. bei der allgemeinen Wahl zu
beiden Kammern des Reichstages 1911. Die Wähler scheinen sich
ohne Schwierigkeiten mit den neuen Bestimmungen abgefunden zu haben;
die Zahl der Wahlzettel, die auf Grund eines Irrtums oder Versehens eines
Wählers kassiert werden mussten, ist verschwindend klein. Dass die
neue Wahlform eine Aufgabe zu erfüllen gehabt und diese im grossen
gesehen zufriedenstellend erfüllt hat, beweisen die von verschiedenen Seiten
aufgestellten Forderungen nach einer ausgedehnteren Anwendung
derselben. Einen Ausdruck hierfür bildeten u. a. die Anträge, die zu
diesem Zweck im Reichstage gestellt wurden und diesen veranlassten,
von der Regierung einen Vorschlag zur Einführung der Proportional wähl
bei der Wahl der Kommunalabgeordneten und gewisser bei
Stadtvertretungen und Landstingen vorkommenden Deputationen und Ausschüsse zu
begehren. Der Reichstag hat auch nunmehr, einer Vorlage der Regierung
entsprechend, dahingehende Bestimmungen angenommen, die vom 1. Juli
1913 an zur Anwendung kommen.

Die politischen Parteien.

Die erste und auf lange Zeit stärkste Partei in dem aus der Reform
der Volksvertretung von 1865—66 hervorgegangenen Reichstage war die
»Lantmannapartei» in der Zweiten Kammer, eine bereits 1867 gebildete,

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