- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
241

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 1. Staatsverfassung. Von E. Hildebrand - Die politischen Parteien. Von H. Brulin - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg

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DIE STAATSVERFASSUNG.

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men: Wahlversammlungen mit Vorträgen von aktiven Politikern oder
besonders ausgesandten Wanderrednern, Verbreitung kleinerer Schriften
und anderer Drucksachen sowie — in den letzten Jahren in steigendem
Masse — persönliche Bearbeitung der Wähler, an grösseren Orten mit
einer recht hoch entwickelten Organisationstechnik; besonders hat der
(innerhalb der Partei gebildete) »sozialdemokratische Jugendbund» das
Automobil als Hilfsmittel bei der Agitation in der Provinz eingeführt.

Nach den Berechnungen des Statistischen Zentralbureaus verteilten sich die
Stimmen bei der Wahl zur Zweiten Kammer 1911 wie folgt: liberale Partei
242 795, konservative (»gemässigte») 188 691, sozialdemokratische 172 196. Bei
den Landstingswahlen 1912 verteilten sich die Wähler also: konservative Partei
88 701 (912 903 Stimmen), liberale 74 563 (480 257 Stimmen),
sozialdemokratische 45 619 (300 446 Stimmen); die Stadtverordneten wählen im selben Jahre
zeigten folgende Ziffern: konservative Partei 55 833 (1 196 967 Stimmen), liberale
35 725 (534 542 Stimmen) und sozialdemokratische 48 266 (473 918 Stimmen).

2. DIE STAATSVERWALTUNG.

Gleichwie die Staatsverfassung Schwedens hat auch die Verwaltung
des Landes eine geschichtliche Entwicklung durchgemacht, die derselben
ein eigenartiges, von der der Staaten des europäischen Festlandes in vielen
Beziehungen abweichendes Gepräge verliehen hat, und die Zeugnis von
dem bedeutenden Organisationsvermögen ablegt, das, wie wir bereits
gesehen, zu den Gaben des schwedischen Volkes gehört.

Ein charakteristischer Zug der schwedischen Staatsverwaltung ist der,
dass gegen jede Massnahme einer untergeordneten Behörde bei einer
höheren Behörde, in einer genau bestimmten Instanzenordnung, in letzter
Instanz bei der Regierung, Beschwerde geführt werden kann.
Eigentümlich für Schweden ist ferner, dass alle amtlichen Akten öffentlich
sind und eine Abschrift derselben von jedermann erhalten werden kann
und auch veröffentlicht werden darf. Zu den wenigen Ausnahmen in
dieser Beziehung gehören die Protokolle und Akten des Staatsrats,
Protokolle in ministeriellen Angelegenheiten und Kommandosachen sowie
diplomatische Akten, die erst nach ATerlauf von fünfzig Jahren
herausgegeben werden, ferner auch Mobilisierungspläne und andere militärische
Urkunden, deren Veröffentlichung eine Gefährdung der Sicherheit des
Reichs nach sich ziehen könnte.

Bevor wir zu einer Schilderung der gegenwärtigen Staatsverwaltung
Schwedens übergehen, mögen zunächst einige kurze Notizen betreffs ihrer
Geschichte Platz finden.

Bei der Ausübung der Reichsregierung wurde der König während des
Mittelalters in erster Linie von den drei höchsten Reichsbeamten: dem Drost, dem
Marschall und dem Kanzler, unterstützt, von denen die beiden erstgenannten
ursprünglich dem königlichen Leibgefolge (»hird») angehörten; der letztere war

16—130177. Schweden I.

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