Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg
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24(5 III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
der Ilegel nach ein Geistlicher. Die Tätigkeitsgebiete des Drostes und des
Marschalls waren nicht streng begrenzt, bald aber begann der Drost als
Oberhaupt des Rechtswesens, der Marschall als solcher des Kriegswesens betrachtet
zu werden. Der Kanzler setzte die königlichen Briefe arf. Diese Beamten
waren fast die einzigen, deren Tätigkeitsgebiet das ganze Reich umfasste,
gleichwohl aber waren ihre Ämter, ganz besonders die des Drostes und des Marschalls,
nicht immer besetzt. Auch stand ihnen kein fester Beamtenstab zur Seite.
Die königliche Gewalt wurde in den verschiedenen Teilen des Reiches von
Vögten und »Hauptleuten» (»hövitsmän») vertreten, die in ihren Bezirken, welche
oft ein befestigtes Schloss zum Mittelpunkt hatten, sowohl die zivile als die
militärische Macht ausübten. Sie hatten ihren Bezirk als Lehen vom König,
unter verschiedenen Bedingungen. Bald flössen ihnen die Einnahmen aus dem
Lehen zu, und ihnen lag lediglich ob, selbst mit ihren Untergebenen sich
vor-kommendenfalls der Krone zur Verfügung zu stellen; bald legten sie Rechnung
über ihre Einnahmen ab und entrichteten für das Leheii eine gewisse Abgabe,
und die Mannschaft, die sie befehligten, stand dann in des Königs Dienst.
Lehen wurden ausserdem als Pfand für der Krone gewährte Vorschüsse bewilligt.
Diese Lehen, die das ganze Mittelalter hindurch den Anlass zu ständigen
Streitigkeiten bildeten, waren nicht erblich, und obwohl einige feudale Benennungen
und feudale Gebräuche durch die Berührung mit dem südlicheren Europa
eingeführt wurden, hat doch das Feudalsystem selbst nie in Schweden Eingang
gefunden, wenn es auch an Versuchen, dasselbe hier einzuführen, nicht ganz
gefehlt hat.
Gustav Vasa (1523—60) gestaltete das Lehnswesen in durchgreifender Weise
um. Die Lehen wurden an Umfang vermindert und Vögten, oft unadeliger
Geburt, anvertraut, die vollständig vom König abhängig waren und strenge
Rechenschaft über ihre Einnahmen und ihre Verwaltung abzulegen hatten. Über
die Vögte wurden nun als eine Zwischeninstanz dem König untergeordnete
Statthalter eingesetzt. Zur Verwaltung der Staatsfinanzen, die durch die Einziehung
der Kirchengüter beträchtlich verbessert worden waren, wurde ein zentrales Amt,
die Kämmerei, errichtet, deren Vorsteher bald einer der wichtigsten
Reichsbeamten war. Unter diesen kommt nun, im Zeitalter Gustavs und seiner Söhne,
auch ein Reichsadmiral vor. Eine bestimmte Ordnung in der Verwaltung herrschte
jedoch nicht, vielmehr beruhte alles noch auf dem König, seinem persönlichen
Einflüsse und seinen Massnahmen.
Eine geordnete Staatsverwaltung erhielt Schweden erst in der Zeit Gustav IL
Adolfs und Axel Oxenstiernas, und dies kam zu endgültigem Ausdruck in der
sog. Regierungsform v. J. 163-k-, die mit einem Schlage Schwedens Verwaltung
in die vorderste Reihe der Verwaltungssysteme aller Staaten stellte und als
Muster für andere Reiche diente. An die Spitze der Reichsregierung, die ihren
bestimmten Sitz in Stockholm erhielt, wurden die fünf kollegialen Ämter gestellt:
das Svea-Hofgericht (für die Rechtsprechung), der Kriegsrat (für das Heer),
die Admiralität (für die Flotte), die Kanzlei (für die auswärtigen und einige
innere Angelegenheiten) sowie die Rechnungskammer (für die Finanzen usw.),
ein jedes Amt unter dem Vorsitz eines der fünf hohen Reichsbeamten:
Reichsdrost, Reichsmarschall, Reichsadmiral, Reichskanzler und Reichsschatzmeister,
sowie mit noch weiteren »Ratsherren» unter den Beisitzern. Von den fünf
Kollegien war die Kanzlei die wichtigste, da sie, abgesehen von ihrer
Verwaltungstätigkeit, die Ausfertigung der Regierungssachen, auch solcher, die unter
andere Kollegien gehörten, zu besorgen hatte.
Das Reich wurde in eine bestimmte Anzahl ziviler Verwaltungsbezirke oder
Lane eingeteilt, an deren Spitze je ein »Landshövding» (Regierungspräsident)
gestellt wurde. Mit dem Kriegswesen sollte dieser sich nicht befassen; doch
konnten in den Grenzprovinzen Generalgouverneure eingesetzt werden, die auch
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