- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg

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DIE STAATSVERFASSUNG.

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militärische Gewalt ausübten. Betreffs der Rechnungsablage und
Verantwortlichkeit der Beamten fanden sich ausführliche Bestimmungen, die jedoch nur
teilweise zur Anwendung kamen.

Die wichtigsten Veränderungen, die während des späteren Teils des 17.
Jahrhunderts innerhalb des Gebietes der Verwaltung stattfanden, waren die, dass die
Anzahl der zentralen kollegialen Ämter vermehrt, und dass unter der
Alleinherrschaft Karls XI. und Karls XII. die fünf hohen Reichsämter nicht besetzt
wurden; ausserdem wurden die Reichsräte mehr und mehr von den Kollegien
ausgeschlossen, wodurch diese eine grössere Selbständigkeit erlangten.

Die Trennung wurde weitergeführt während der sog. Freiheitszeit (1718—72).
Der Rat wurde jetzt wiederum der Mittelpunkt der Verwaltung. Die
Angelegenheiten wurden im Kanzleikollegium vorbereitet, dessen Chef, der
Kanzleipräsident, zugleich Minister des Äusseren, das bedeutendste Mitglied des Rates
war. Das Kanzleikollegium war, wie schon früher, in Expeditionen eingeteilt,
deren Chefs, gewöhnlich Staatssekretäre genannt, die Angelegenheiten vortrugen.

Während der gustavianischen Zeit (1772—1809) wurde der Rat durch die
Staatsumwälzung von 1789 abgeschafft, hatte aber bereits vorher beträchtlich an
Ansehen eingebüsst. Während die Amtsgeschäfte des Rates nebst der
richterlichen Gewalt einem neueingerichteten höchsten Gerichtshof anvertraut wurden,
wurde die Reichsregierung im übrigen der Hauptsache nach dem Konseil
übertragen, in den verschiedene höhere Beamte, darunter die Staatssekretäre,
einberufen wurden.

Sowohl während der Zeit der karolinischen Alleinherrschaft als auch später
bis 1809 wurden oft ausserordentliche Kommissionen für besondere
Verwaltungszweige eingesetzt, wodurch die Angelegenheiten der Behandlung seitens der
Ämter, in deren Geschäftsbereich sie eigentlich gehörten, entzogen wurden.
Während der Freiheitszeit griffen die Stände noch auf mannigfache andere Weise
in die Verwaltung ein, unter anderem durch ihre detaillierte Prüfung der Mass
nahmen der Ämter und durch ihren Einfluss auf die Besetzung der Stellen.

Die Staatsumwälzung v. J. 1809, die dem Lande seine noch heute
geltende Staatsverfassung gab, führte keine grösseren Veränderungen
bezüglich der Organisation der Verwaltung herbei. Das Institut des Rates
wurde zwar nicht wieder zum Leben erweckt, aber sein Platz in der
Verwaltung wurde von einem Staatsrat, bestehend aus neun Mitgliedern,
eingenommen, von denen die allermeisten immer noch keinen besonderen
Verwaltungszweig vertraten. Die Vorbereitung der Angelegenheiten geschah
nicht durch sie, sondern im allgemeinen durch die vier Staatssekretäre,
die auch dieselben vortrugen, im Staatsrate aber Sitz und Stimme nur
in den Sachen besassen, die ein jeder von ihnen vortrug. Im Jahre 1840
wurde dieses Verhältnis durch die Einführung der
Departementalsregierung geändert, so dass Staatsräte Chefs für sämtliche Departements
wurden, innerhalb welcher die Regierungsangelegenheiten vorbereitet werden.

Von 1840 an hat der Staatsrat aus zehn Mitgliedern bestanden bis
zum Jahre 1900, wo ein elftes Staatsratsamt hinzukam. Von den elf
gegenwärtigen Mitgliedern sind acht Chefs und Vortragende für je ihr
Departement. Die drei übrigen, gewöhnlich als konsultative Staatsräte
bezeichnet, nehmen an den Beratungen und Beschlüssen des Staatsrats
teil, Vikariieren im Bedarfsfalle für die Departementschefs und sind
ihnen auch im übrigen behülflich, besonders bezüglich desjenigen Teils

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