- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
257

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Amtliche Statistik. Von K. A. Edin

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DIE AMTLICHE STATISTIK.

257

Die Ausarbeitung der Rechtsstatistik ist seit der Errichtung des
Justizministeriums (1840) einem besonderen Bureau für statistische
Angelegenheiten innerhalb des genannten Ministeriums anvertraut gewesen; von
1914 an wird diese Statistik im Statistischen Zentralbureau ausgearbeitet.
Vom Jahre 1913 an ist die gewerbestatistische Abteilung des
Kommerzkollegiums gemäss Instruktion vom 22. November 1912 als selbständiges
Bureau organisiert mit dem Auftrage, die jährlichen Berichte über
Handel, Schiffahrt, Bergbau- und Hüttenwesen sowie Industrie auszuarbeiten,
andere Angelegenheiten auf dem Gebiete der Gewerbestatistik zu
erledigen und Industrieregister zu führen. Die Herausgabe der
Unterrichtsstatistik ist einem Kanzleisekretär im Kultusministerium anvertraut.
Die statistischen Veröffentlichungen der Eisenbahnverwaltung werden
von einem statistischen Bureau mit einem Ersten Aktuar als Chef besorgt;

in ähnlicher Weise wird auch die Poststatistik herausgegeben.

* *

*



Was die Beschaffenheit der schwedischen amtlichen Statistik betrifft, so möge
es genügen, bezüglich des von geschichtlichem und allgemein wissenschaftlichem
Gesichtspunkt aus bedeutendsten Teiles derselben, der Bevölkerungsstatistik,
Folgendes anzuführen.

Die zweifellos bemerkenswerteste Massnahme seit der Errichtung des
Tabellenwerks zur Verbesserung der schwedischen Bevölkerungsstatistik war die auf
Vorschlag der Statistischen Kommission vom Jahre 1860 an eingeführte Veränderung
im Bearbeitungsverfahren, dass die Primärangaben von den Gemeinden her nicht
wie früher an die statistische Behörde in Form fertiger Tabellen oder sogar
Tabellenauszüge für grössere Gebiete, sondern in Form von nominativen
Verzeichnissen eingesandt werden, deren Prüfung und Bearbeitung vollständig in
das Statistische Zentralbureau verlegt ist, wodurch, ausser einer allgemeinen
Kontrolle der Kirchenbuchführung, eine hinreichende Bürgschaft für die
Exaktheit der Summierungen und eine modernen Anforderungen genügende reich
verzweigte Kombination der Angabenserien ermöglicht worden sind. Die
nächstbedeutendste Massnahme ist die Einführung dessen, was jetzt »Bücher über
Nichtvorhandene» genannt wird. Schon in den 1860er Jahren wurde die Vorschrift
erlassen, dass sog. nichtvorhandene Personen, d. h. solche, die im
letztvergangenen Jahre dem Einwohnermeldebezirk angehört haben, nicht aber weiter sich am
Orte aufhalten, ohne dass sie sich abgemeldet haben, und ohne dass ihre
Abwesenheit vom Orte als nur zufällig angegeben worden ist, sowohl in
Einwohnermelderegistern (»mantalslängder»; auch für steuerzwecke dienend) als in den
kirchlichen Bevölkerungsregistern (»församlingsböcker: , früher »husförhörslängder»,
ursprünglich zur Kontrolle bei Katechisationen dienend, s. unten) gestrichen
werden sollten. Diese Vorschriften scheinen sogar die Wirkung gehabt zu haben,
dass ein Streichen Nichtvorhandener teilweise in unangemessener Ausdehnung
stattgefunden hat. 1894 wurde daher die Vorschrift dahin geändert, dass nur
diejenigen Personen, über deren Aufenthaltsort während der Zeit zwischen drei
auf einander folgenden jährlichen Meldeterminen keine Auskunft erhalten
worden sei, aus dem Gemeindebuch in das Buch über Nichtvorhandene
überschrieben werden sollen. »Wird die Auskunft erhalten, dass eine in das Buch über
Nichtvorhandene überschriebene Person an einem Orte innerhalb des Reiches
sich aufhält, ohne dass ihm ein Umzugsschein ausgestellt wird, oder wird ihm
ein solcher Umzugsschein ausgestellt, oder läuft die Anzeige ein, dass er gestor-

17—130177. Schweden. 1.

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