- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Amtliche Statistik. Von K. A. Edin

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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

ben ist, so ist er im ersteren Falle in das Gemeindebuch, im zweiten Falle in
das Wegzugsbuch und im dritten Falle in das Sterbe- und Begräbnisbuch zu
überschreiben. In allen drei Fällen ist er ausserdem in das Zuzugsbuch
einzutragen, unter Hinweis auf das Buch über Nichtvorhandene.» (Verordnung v. J.
1910.)

Es beruht wesentlich auf einem Übersehen dieser Vorschriften betreffs Führung
von Listen über Nichtvorhandene, wenn von autoritativer statistischer Seite im
Auslande (G. von Mayr in »Statistik und Gesellschaftslehre», Verijn Stuart in
»Inleiding tot de beoefening der statistiek») gewisse Einwände gegen die
Zuverlässigkeit der schwedischen Volkszählungsmethode erhoben worden sind. Man hat
besonders geltend machen wollen, dass die niedrigen Sterbeziffern in den
höchsten Altern darauf beruhten, dass eine Anzahl längst verstorbener Personen
Jahrelang ein nur statistisches Dasein, in den Volkszählungslisten (Gemeindebüchern),
weitergeführt haben, und dass im allgemeinen die schwedischen Volkszählungen
ein zu hohes Resultat ergeben, da es sich beim Führen fortlaufender Register
stets als leichter erwiesen hat, den Zugang (durch Geburten und Zuzüge) als
flen Abgang (durch Todesfälle und Wegzüge) zu verfolgen. Dank einer, noch
nach der Verordnung von 1894, wenn auch schwächer, hervortretenden Neigung
bei den Geistlichen, ohne hinreichende Gründe Überführungen in das Buch über
Nichtvorhandene zu bewerkstelligen, dürften im Gegenteil die schwedischen
Volkszählungen — bei denen diese Nichtvorhandenen nicht mitgezählt werden — ein
etwas zu niedriges Resultat ergeben.

Vom Jahre 1860 an findet in Schweden eine Volkszählung jedes zehnte Jahr
am 31. Dezember statt, auf Grund der an das Zentralbureau eingesandten
Gemeindebuchauszüge; dank der eigentümlichen Natur dieser Zählungen aber, dass
sie zunächst nur ein Bilanzkonto der Bevölkerungsbewegung darstellen, erhält
man ausserdem sehr zuverlässige jährliche Bevölkerungsangaben für jede
Gemeinde — ein Umstand, der schon für sich allein ein beträchtliches Pius der
schwedischen Volkszählungsmethode bedeutet. Nur Stockholm besitzt keine
Gemeindebücher. Die Volkszählungen finden dort mit Hilfe der jährlichen am
1. Januar zu liefernden Angaben in den Einwohnermeldescheinen statt, eine
Zählmethode, die etwas an die ausserhalb Schwedens und Finnlands angewandte
erinnert, bei der »Zähler» an einem bestimmten Tage von Haus zu Haus gehen
und eine oft ziemlich grosse Anzahl mündlicher (oder schriftlicher) Angaben für
jede Person einziehen. Dadurch dass sie sich der Angaben zum
Einwohnermelderegister als Kontrolle für die Gemeindebücher bedient, hat die schwedische
Volkszählungsmethode noch weiter an Zuverlässigkeit gewonnen, ja, man hat
sogar auf diese Weise in das Bilanzkonto fortlaufender Register ein Moment von
»lebender Zählung», momentaner Konfrontierung mit den lebenden Individuen,
hineinbekommen, ein Moment, das sich übrigens bereits von Anfang an in den
von Geistlichen abgehaltenen häuslichen Katechisationen (»husförhör») und im
Abendmahlsbesuch fand, und das durch die Einführung von Registern über
Nichtvorhandene verschärft worden ist. Die schwedische Bevölkerungsstatistik rechnet
mit rechtlicher oder in die Kirchenbücher eingetragener Bevölkerung, während
andere Länder mit tatsächlicher (Augenblicksbevölkerung) oder Wohnbevölkerung
rechnen. Rechtliche Bevölkerung, »alle, die innerhalb der Gemeinde wohnhaft
sind», bezeichnet einen höheren Grad von Stabilität als Wohnbevölkerung.

Die Vorzüge der schwedischen Volkszählungsmethode lassen sich
folgender-massen zusammenfassen:

1) Die wichtigsten rein demographischen Angaben, insbesondere die
Altersangaben, sind zuverlässiger (weil sie stets dokumentarisch beglaubigt sind) als
die anderer Volkszählungen, und die Gefahr eines Auslassens, Doppelzählens
oder eines Zählens von Nichtvorhandenen ist sicherlich jedenfalls nicht grösser
als bei dem im Auslande angewandten Volkszählungsverfahren.

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