- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Staatsfinanzen. Von Eli F. Heckscher - Haushalte der öffentlichen Verwaltungen. Von Eli F. Heckscher

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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

verspüren müssen. Die Beschaffenheit der im Jahre 1911 vorhandenen
Anleihen ergibt sich aus Tab. 43. Die seitdem im Jahre 1913
aufgenommene Rentenanleihe von 100 Mill. Frank (die augenblicklich nur zum Teil
eingezogen ist) hat sich den erheblich erhöhten Nominalzinsfuss von 41/2 %
gefallen lassen müssen (der Realzinsfuss ist noch nicht veröffentlicht
worden). Man erkennt in der Tabelle namentlich die zunehmende
Bedeutung der Staatsrentenanleihen, für die eine Amortisation im
Anleihevertrag nicht vorgeschrieben ist. Hingegen ist bei Tilgungsanleihen die
Höhe der Tilgungssummen im Anleihevertrag bestimmt. Diese betragen
lur 1913 2-2 % von der Kapitalsumme. Die gesamte jährliche
Tilgungssumme ist für 1914 mit etwas über 7 Millionen Kronen angegeben (s.
Tab. 40). Was die Staatsrentenanleihen betrifft, so stellt deren
Amortisation zum Teil nur eine Buchungsmassnahme dar, indem die
Tilgungssummen einem (Anfang 1913 9 668 000 Kronen betragenden) Fonds
zuflies-sen, der je nach Bedarf entweder zur Amortisation oder zur Verminderung
einer neuen Anleihe verwendet werden kann.

Die Haushalte der öffentlichen "Verwaltungen.

Um eine richtige Auffassung von der Rolle, welche die einzelnen
Ausgabeposten spielen, sowie von der Beschaffenheit des schwedischen
Steuerwesens zu erhalten, darf man die Staatsfinanzen nicht von den Finanzen
der übrigen öffentlichen Verwaltungen getrennt betrachten. Die
verschiedenen Haushalte ergänzen nämlich einander stets. Im Hinblick
auf die Ausgaben geschieht dies dadurch, dass die Ausgabeposten
gewis-sermassen unter die verschiedenen Verwaltungen verteilt werden. Es ist
deshalb unmöglich, etwa die Ausgaben für das Unterrichtswesen und der
Krankenpflege aber auch z. B. die für die Landesverteidigung richtig zu
beurteilen, wenn man nicht die Gesamtsumme der Ausgaben in den
öffentlichen Haushalten kennt. Ebensowenig gewinnt man einen klaren
Einblick in die relative Grösse der »direkten» und »indirekten» Besteuerung
oder die Verteilung der Steuerlast auf die verschiedenen Einkommenklassen
ohne eine derartige Kenntnis. Denn die einzelnen öffentlichen
Haushalte wählen verschiedene Steuerobjekte weshalb die Untersuchung eines
derartigen Haushalts, etwa des Staatshaushalts, stats ein schiefes Bild vom
Ganzen gibt. Besonders wichtig ist dies bei internationalen Vergleichen.
Hier soll nun der Versuch unternommen werden, die sämtlichen
schwedischen Finanzverwaltungen unter einem Gesichtspunkt zu betrachten,
wenngleich die Ziffern nur ungefähre Werte darstellen können. Die in
Betracht kommenden Verwaltungen sind in der Hauptsache folgende fünf:
Staat, Landstinge (einschliesslich Landwirtschaftskammern und
Waldpflegekommissionen), im Landsting nicht vertretene (d. h. grössere)
Stadtgemeinden, sonstige Stadtgemeinden, Landgemeinden und
Wegeunterhaltungsbezirke.

Was die Ausgaben der öffentlichen Haushalte betrifft, so sei zuerst auf

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