Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Landesverteidigung. Von H. Hult
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24(5 III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Kalenderjahr, in welchem das 21. Lebensjahr erreicht wird, bis zu
demjenigen, in welchem das 40. Lebensjahr vollendet wird. Die Dienstzeit
beträgt also 20 Jahre und ist in der Regel so verteilt, dass 8 Jahre auf das
erste Aufgebot, 4 Jahre auf das zweite Aufgebot und 8 Jahre auf den
Landsturm entfallen.
Befreit von der Werpflicht sind nur die zum Kriegsdienst
Untauglichen, ferner im Frieden die nomadisierende Lappenbevölkerung
sowie Ausländer, die durch Naturalisation in dem Jahre, in dem sie
26 Jahre alt werden, oder später schwedische Staatsbürger geworden
sind, oder die ordnungsgemäss nachweisen können, dass sie im Auslände
längere Zeit Militärdienst geleistet haben, als für die schwedischen
Wehrpflichtigen vorgeschrieben ist; schliesslich sind befreit in selten
Ausnahmefällen gewisse andere Wehrpflichtige.
Der Ausländer, der die schwedische Staatsangehörigkeit in dem Jahre,
in welchem er 21 Jahre alt wird, oder später erwirbt, wird im darauf
folgenden Jahre wehrpflichtig.
Wehrpflichtige, die der bürgerlichen Ehrenrechte für immer verlustig
gegangen sind, dürfen dem Heere nicht angehören. Währt der Verlust
der Ehrenrechte nur eine gewisse Zeit, so darf der Dienstpflichtige
während dieser nicht die Waffe tragen, sondern muss zu anderweitigen
geeigneten Arbeiten herangezogen werden.
Derjenige, welcher wenigstens 2 Jahre im Heere festangestellt war,
oder wer in kürzerer Zeit, doch in fester Anstellung, die
Rekrutenausbildung durchgemacht und an 2 Repetitionsübungen teilgenommen hat.
gehört nach dem Austritt aus der festen Anstellung dauernd dem ersten
Aufgebot an, bis er zum Landsturm übertritt. Dasselbe gilt von dem,
der wenigstens 2 Jahre als Studierender an einer Universität oder
anderen staatlichen Hochschule immatrikuliert war. oder der gewisse Examina
an der Navigationsschule abgelegt hat.
Für die Aushebung und Kontrolle der Wehrpflichtigen ist das Reich in 26
Aus-hebungs- und 82 Kontrollbezirke eingeteilt. Befehlshaber für einen
Aushebungsbezirk ist in der Regel der Kommandeur des Infanterieregimentes, das seine
Wehrpflichtigen aus diesem Bezirk erhält. Befehlshaber der Kontrollbezirke sollen
Reserveoffiziere sein. — Ausserdem finden sich Marinekontrollbezirke.
Die Aushebungsbehörden bestehen aus einer Aushebungskommission für jeden
Kontrollbezirk und einer Aushebungsrevision für jeden Aushebungsbezirk. Sie
setzen sich aus Militär- und Zivilmitgliedern zusammen und werden durch Ärzte
vervollständigt.
Zur Aushebung haben sich jährlich die Dienstpflichtigen zu stellen, die im
Laufe des Jahres 21 Jahre alt werden, sowie die älteren Dienstpflichtigen, die
früher zurückgestellt oder nicht befreit worden sind. In gewissen Fällen kann
die Einstellung auch vor dem Jahre, mit dem die Dienstpflicht eigentlich
beginnt, gestattet werden.
Die Aushebung in den Aushebungsbezirken fiel im Jahre 1912 folgendermassen
aus: Gestellungspflichtig waren 72 758 Mann. Hiervon wurden 8 589 gestrichen,
20 243 waren abwesend, 7 043 wurden befreit, 1 869 wurden zurückgestellt,
während 35 014 zum Militärdienst ausgehoben wurden.
Die Gestrichenen bestanden aus 2 759 bereits fest angestellten, 1 932 beim
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