- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
285

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 2. Staatsverwaltung. Von E. Söderberg - Landesverteidigung. Von H. Hult

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DIE LANDESVERTEIDIGUNG.

285

Seemannsamt eingeschriebenen, 231 aus dem Eeiche verzogenen und 3 667
unrichtig aufgeführten Leuten. Von den Abwesenden waren 375 entschuldigt
und III waren aus dem Reiche verzogen; die übrigen 19 727 waren ohne
Grund ausgeblieben, hiervon 6 023 21-jährige und 13 701 ältere Leute.
Aufschub wurde in 1 046 Fällen aus Gesundheits- und in 823 Fällen aus
Familiengründen bewilligt.

Von den 35 014 Ausgehobenen waren 28 641 21-jährig, 2 295 älter und 4 078
jünger. Hiervon waren 30 226 dienstfähig mit der Waffe und 4 788 nur zum
Dienst ohne Waffe geeignet. Von der ganzen Anzahl wurden 22 947 der
Infanterie, 1 847 der Kavallerie, 3 712 der Artillerie, 1 096 den Ingenieurtruppen,
2 151 dem Train, 303 dem Landsturm und 2 946 der Marine überwiesen,
während 12 keiner bestimmten Truppengattung zugeteilt wurden. Ausserdem wurden
in den Marinekontrollbezirken 142 Mann zum Heere und 1 605 zur Marine
ausgehoben.

Die Ausbildung der Wehrpflichtigen. Der zum Dienst mit der Waffe
taugliche Dienstpflichtige hat, sobald er ausgehoben ist,
die Verpflichtung, zum Zwecke seiner Ausbildung, in Friedenszeiten
folgende Taganzahl Dienst zu leisten (vgl. Tab. 47).

Tab. 47. Dienstpflicht der Wehrpflichtigen.

Erste
Dienstleistung (Rekrutenaus-bildung) Repetitions-übungen Zusammen
1. Jahr % Jahr 2. Jahr 8. Jahr 4. Jahr
Infanterie, Positionsartillerie, Festungsartillerie, Festungsingenieurtruppen und Train...... 150 30 30 30 •240
Skiläuferdienst................. 150 30 30 30 240
Kavallerie, Feldartillerie, Feldingenieur- und Feld-
telegraphentruppen .............. 281 42 42 — 8tt5

Gewisse Dienstpflichtige, und zwar einige dem Train- oder
Sanitätsdienst und die vom Festlande der Infanterie auf Gottland zugeteilten,
dürfen die ganze Friedensausbildung ohne Unterbrechung durchmachen.

Der zum Dienst ohne Waffe aus gehobene
Dienstpflichtige ist verpflichtet in Friedenszeiten insgesamt 182 Tage zu
dienen. Er hat den Dienst entweder ohne Unterbrechung abzuleisten mit
Beginn im Laufe des ersten oder zweiten Dienstpflichtjahres, oder ihn in
einer ersten und einer zweiten Dienstleistung im Laufe der ersten drei
Jahre zu erfüllen.

Kontrollversammlungen sind jedes Jahr mit denjenigen
Wehrpflichtigen abzuhalten, die im Laufe des Jahres keinen Dienst geleistet haben.
Diese sind verpflichtet, für die Kontrollversammlung, der vorgesetzten
Behörde schriftlich Wohnort und Beruf anzugeben, oder bei der
Kontrollversammlung persönlich zu erscheinen und dabei mündlich die
genannten Angaben zu machen.

Fest angestellte Mannschaften (d. h. die sich freiwillig meldenden)
werden in die Armee eingestellt, um aus ihnen den Befehlscader zu rekrutie-

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