Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Selbstverwaltung der Kommunen. Von G. A. Aldén
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DIE SELBSTVERWALTUNG DER KOMMUNEN.
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der Provinzialregierung kann stets Berufung bei der Regierung eingelegt
werden. Die unmittelbare Genehmigung der Kgl. Regierung ist in der
Regel für die Aufnahme von Anleihen sowie in einigen weiteren Fällen
erforderlich.
Wie bereits erwähnt, wird in den Städten das Beschlussrecht in den
Angelegenheiten der Kommune Aron einer Vertretung ausgeübt. Die
Vertreter, stadsfullmäktige (Stadtverordneten) genannt, werden von den
kommunal stimmberechtigten Einwohnern der Stadt, Männern und
Frauen, (nach »graduierter Skala», siehe oben) gemäss einem
Proportionalwahlsystem (siehe darüber S. 236) gewählt. Die Anzahl der
Stadtverordneten wird von jeder Stadt selbst, innerhalb gewisser Grenzen je
nach der Einwohnerzahl, bestimmt; die höchste erlaubte Anzahl ist 60,
mit Ausnahme von Stockholm, das .100 hat. Städte mit mehr als 10 000
Einwohnern werden in Wahlkreise eingeteilt. Die Stadtverordneten
werden auf vier Jahre gewählt, wobei die halbe Anzahl alle zwei Jahre
neugewählt wird. Bei Abstimmungen in der
Stadtverordnetenversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Im übrigen gilt in den
anwendbaren Teilen, was oben betreffs der Kommunalversammlung und der
Gemeinen Ratsversammlung angeführt worden ist.
In Stockholm ist die Genehmigung seitens des Oberstatthalters für die
Giltig-keit aller Beschlüsse mit einigen wenigen Ausnahmen erforderlich. Auch sonst
bestehen gewisse Verschiedenheiten zwischen der Stockholmer
Kommunalverwal-tung und der der übrigen Städte, über die hier jedoch nicht eingehender
berichtet werden kann. — In den Städten Stockholm, Gotenburg, Malmö,
Norrköping und Gävle erfüllt die Stadtverordnetenversammlung auch die
Obliegenheiten, die sonst den Landstingen (vgl. unten) zukommen.
D) Die vollziehenden Behörden innerhalb der Kommune sind ganz
verschieden in den Land- und Stadtkommunen.
Auf dem Lande hat jede Kommune der Regel nach nur eine vollziehende
Behörde, nämlich den Gemeindevorstand (kommunalnämnd). Er besteht
aus mindestens 3, höchstens 11 Mitgliedern, die auf vier Jahre gewählt
werden, wobei die Hälfte alle zwei Jahre neugewählt wird. Die
Mitglieder des Gemeindevorstands geniessen für ihre Arbeit keine
Entschädigung. An den Sitzungen des Gemeindevorstands ist in einigen
Fällen auch der Pfarrer des Kirchspiels teilzunehmen berechtigt. In
einigen Kommunen wird eine besondere Armendeputation
(fattigvårdsstyrelse) gewählt, die dann eine zweite vollziehende Behörde innerhalb der
Kommune darstellt.
In den Städten sind die vollziehenden Behörden in gewissem Grade
mit den staatlichen vermischt. Die städtische Regierung liegt in den
Händen des Magistrats, der gleichzeitig erstinstanzliches Gericht ist
(in welcher Eigenschaft er Rådhusrätt genannt wird). Der Magistrat
besteht aus dem Bürgermeister und den Städträten, über die Bestellung
dieser Beamten ist bereits oben (S. 246) berichtet worden. In jeder Stadt
besteht ausserdem eine von der beschliessenden Behörde der Kommune
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