- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
330

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Armenpflege. Von Agda Montelius

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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

Phot. Osr at! Et.t.qtist, Stockholm.

Stiftung » Heim für Alte", Enskede.

beitsunfähigen, die aber doch imstande waren, umherzuziehen, war
Bettelei die gesetzmässige Art, notdürftig ihren Lebensunterhalt zu erwerben.
In der Tat führen die Ansätze zu einer Armengesetzgebung, die von Zeit
zu Zeit auftauchen, den Namen »Bettlerordnung».

Sowohl Gustav Vasa wie Gustav II. Adolf versuchten Plan und
Ordnung in die Armenpflege zu bringen, und unter der Regierung des
letzteren wurde ein vollständiger Plan zur Regelung der Armenpflege
ausgearbeitet, der zwar schliesslich von den Ständen angenommen, als Gesetz
aber nur auf dem Papier stehen blieb. In diesem Gesetz kam eine
neue Auffassung von der den Notleidenden zu gewährenden Hilfe zum
Ausdruck: eine solche Unterstützung dürfe nicht nur, wie es bis dahin
der Fall gewesen war, eine Massregel der Barmherzigkeit sein, sie sei
vielmehr Bürgerpflicht, deren ordentliche Erfüllung nicht hintangesetzt
werden könne ohne Schaden für die Gesamtheit.

Als jedoch das Almosengeben aufgehört hatte, für den Geber von
Bedeutung zu sein, und die Kirche nicht mehr tiber die grösseren Gaben
verfügte, verminderten sich nach und nach die Unterstützungen an die
Notleidenden, so dass man schliesslich die Beiträge für Arme, die man vorher
dem »freien, guten AVillen» anheimgegeben hatte, zu einer Zwangspflieht,
machen musste. Den ersten Anlauf dazu nahm man in der
Bettlerordnung von 1698. In der Hospitalordnung von 1763 wurde bestimmt, dass
jede Gemeinde für ihre Armen zu sorgen habe und die erforderlichen

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