Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Armenpflege. Von Agda Montelius
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ARMENPFLEGE.
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Kosten auf die Einwohner im Verhältnis zu den anderen Abgaben
verteilt werden sollten.
Hiermit war in der Unterstützung ein Artunterschied geschaffen: sie
konnte entweder durch die öffentliche, gesetzliche, nach Art der
Steuererhebung gehandhabte Armenpflege geschehen (A) und war dann auf die
Gemeinde beschränkt, oder sie gründete sich auf die einzig dem
mildtätigen Herzen entspringende freiwillige Wohltätigkeit (B) und war dann an
keinerlei Vorschriften gebunden. Diese beiden Gebiete der
Unterstützungsarbeit sollten, da der Unterschied zwischen ihnen in unserer Zeit
immer stärker betont wird, im grossen ganzen voneinander getrennt
gehalten und nur in gewissen Grenzfällen miteinander vermischt werden.
Das ist jedoch nicht immer der Fall gewesen. Immerhin aber macht sich
mehr und mehr das Bestreben geltend, Hilfsbedürftigen nicht gleichzeitig
von seifen der »Armenpflege» und der »Wohltätigkeit» beizustehen.
A. Die öffentliche Armenpflege. Die Pflicht der Gemeinde, die
Kosten der innerhalb des Gemeinwesens für notwendig erachteten Arme
pflege allein zu bestreiten, stand also fest. Doch gab es keinerlei für das
ganze Land gültige Vorschriften über die Gewährung von
Unterstützungen, und die Bestimmung, welches Kirchspiel in jedem einzelnen Falle
unterhaltungspflichtig war, rief heftige Zwistigkeiten hervor.
Die Urheber des Grundgesetzes von 1809 wiesen auf die Notwendigkeit
hin, alle mit der Armenpflege zusammenhängenden Verhältnisse zu
ermitteln und auf Grund dieser Ermittelungen für das ganze Reich
gemeinsame Bestimmungen zu treffen. Doch erst 1847 erhielt Schweden
seine erste allgemeine Armenordnung. Darin wurden gewisse
Grundsätze für die Ausübung der Armenpflege festgelegt, doch behielten die
einzelnen Gemeinwesen die Freiheit, nach den besonderen örtlichen
Alterversorgungsanstalt auf dem Lande, Nacka.
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