Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Armenpflege. Von Agda Montelius
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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Verhältnissen dieselbe am passendsten zu ordnen, in der Weise jedoch,
dass der Bettelei vorgebeugt ivürde. Diese war bis dahin immer noch für
die Armen die unter bestimmter Kontrolle zugelassene Art gewesen, ihre
Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
Die jetzt gültige Armenordnung vom 9. Juni 1871 gründet sich in der
Hauptsache auf die von 1847, mit einer Anzahl vor und nach 1871 gemachter
Änderungen und Zusätze. Nach derselben soll kein Arbeitsfähiger der öffentlichen
Armenpflege zur Last fallen; ein solcher soll vielmehr sich selbst und seine
minderjährigen Kinder (= unter 15 Jahren) ernähren. Desgleichen hat ein
arbeitsfähiger Mann seine Frau zu ernähren. Eltern und Kinder sind je nach
Bedarf auf der einen und Vermögen auf der anderen Seite zu gegenseitiger
Unterhaltung verpflichtet. Dienstboten und andere Arbeiter nebst ihren Frauen
und zu Hause befindlichen minderjährigen Kindern sind für die Dauer des
Arbeitsvertrages vom Hausherrn zu ernähren.
Die notwendige Armenverpflegung muss gewährt werden: Minderjährigen,
ferner solchen, die infolge von Alter, Krankheit, Invalidität oder
Gebrechlichkeit ausser stände sind, sich selbst zu ernähren und weder über eigene Mittel
verfügen noch von anderen unterstützt und verpflegt werden (Armenpflege nach
§ 1). In anderen Fällen kann Unterstützung nach Prüfung durch die
Armendirektion gewährt werden (Armenpflege nach § 2).
Jede Stadt- oder Landgemeinde bildet einen Armenverband. Das Gesuch um
Unterstützung muss bei der Gemeinde eingereicht werden, wo der
Unterstützungsbedürftige sich aufhält; die Kosten für die gesetzmiissige
Unterstützung dagegen trägt die Gemeinde, wo er Heimatsrecht hat.
Eine Landgemeinde kann unter gewissen Bedingungen in Bezirke geteilt werden,
deren jeder für seine eigene Armenpflege aufkommt. Doch wird diese
Einrichtung immer seltener. Grössere Gutsbesitzer dürfen, wenn sie sich als
zuverlässig erweisen, selbst für ihre Untergebenen sorgen privater
Armenver-banchj und werden dann von der halben Armensteuer an die Gemeinde befreit,
Auf dem Lande wird die Armenpflege vom Gemeindevorstand gehandhabt,
sofern nicht eine besondere Armendirektion eingesetzt ist. In den Städten muss
es immer eine solche Direktion geben. Ist auf dem Lande eine
Armendirektion gewählt, so besteht sie aus mindestens drei Personen; in den Städten
besteht sie aus mindestens fünf, und zwar können dies Männer und Frauen sein.
Der Pfarrer ist kraft seines Amtes Mitglied der Armendirektion.
In Stockholm gibt es lokale Armendirektionen für jede einzelne der
territorialen Kirchengemeinden und eine Oberdirektion (fattigvårdsnämnd) für die ganze
Stadt. Diese Oberdirektion besteht aus zwölf Mitgliedern und acht
Ersatzmännern, die von den Stadtverordneten auf je zwei Jahre gewählt werden. Die
Lokaldirektion werden von der Oberdirektion gewählt. Wählbar sind Männer
und Frauen. Bei der Oberdirektion ist ein Armenpflegeinspektor angestellt, der
für eine richtige Handhabung und gesunde Entwicklung der Armenpflege wirken
soll.
Die Armendirektion hat sich bei einem Gesuch um Armenunterstützung genau
nach Verhältnissen und Bedürftigkeit des Bewerbers zu erkundigen und die Höhe
der zu gewährenden Unterstützung festzusetzen; darauf zu sehen, dass
bedürftige Kinder nicht nur ihren Lebensunterhalt, sondern auch feste Wohnung und
christliche Erziehung erhalten; über die richtige Verwendung der Unterstützung
zu wachen und hierzu das Gemeinwesen in Bezirke unter Aufsicht je eines
Direktionsmitgliedes einzuteilen; endlich dort, wo es ländliche Armenbezirke
und private Armenverbände gibt, diese zu beaufsichtigen.
Die Armendirektion hat das Vormundschafts- und Hausherrnrecht über den,
der vollständige Versorgung geniesst, und was er besitzt, fällt der Gemeinde
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