- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
333

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Armenpflege. Von Agda Montelius

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ARMENPFLEGE.

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Phot. Eric Grové, Vivsta varv.

Arbeitssaal in einem Versorgungsheim (Timrå).

zu. Hausherrnrecht hat die Direktion: a) über jeden Unterstützten, der nicht
vollständige Versorgung geniesst; b) über den, dessen Ehefrau oder
minderjährige Kinder vollständig versorgt werden; c) über den, der durch Hüssiggang
Frau oder Kinder in Not bringt, so dass sie, wenn auch nur vorübergehend,
unterstützungsbedürftig sind.

Wenn ein Arbeitsfähiger, der unter diesem Hausherrnrecht steht, sich weigert,
eine ihm auferlegte Arbeit auszuführen, oder sich widerspenstig und eigenwillig
zeigt, so wird er verwarnt. Ist die Warnung erfolglos, wird er der Kgl.
Provinzial-regierung (Länsregierung) gemeldet, die auf Zwangsarbeit erkennen kann. Handelt
es sich um einen Minderjährigen, so kann die Armendirektion ihn züchtigen lassen.

Die Armendirektion darf Vergütung für Armenverpflegung sowie Erstattung
von Heimsendungs- und Begräbniskosten aus dem vorhandenen oder künftigen
Besitztum des Unterstützungsempfängers und aus dem Arbeitslohn des unter
der Hausherrschaft der Armendirektion Stehenden beanspruchen. Hat der
Unterstützungsempfänger Verwandte, die für seinen Unterhalt zu sorgen haben, so
müssen diese die betreffenden Kosten tragen. Geschieht dies nicht gutwillig,
so wird die Angelegenheit der Kgl. Provinzialregierung gemeldet, die den Streit
entscheidet. Auf Staatskosten wird demjenigen Armenpflege gewährt, dessen
Heimatsrecht nicht zu ermitteln ist, oder der nicht schwedischer Staatsbürger
ist, oder der spätestens ein Jahr vor Gewährung der Unterstützung den
geworbenen Truppen angehört hat. Staatszuschuss kann auch einem Armenverbande
zur Unterstützung desjenigen bewilligt werden, der sich fünf Jahre
ununterbrochen ausserhalb des Verbandes aufgehalten hat, falls der Verband sehr viel
für Armenpflege auszugeben oder der Bedürftige während jener ganzen Zeit im
Auslande geweilt hat.

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