- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
334

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 3. Kommunalverwaltung. Einl. von G. A. Aldén - Armenpflege. Von Agda Montelius

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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

Heimatsrecht hat ein schwedischer Staatsbürger in der Gemeinde, wo er das
letzte Mal in die Einwohnermeldelisten eingetragen wurde oder gesetzmässig hätte
eingetragen werden müssen; dies geschieht wiederum da, wo er seinen Wohnsitz
und Hausstand hat. Das Heimatsrecht, das eine Person bei vollendetem 60.
Lebensjahre hat, behält sie auch späterhin. Die Ehefrau hat das Heimatsrecht
des Mannes. Eine Witwe oder Geschiedene behält das Heimatsrecht, das sie
während der Ehe zuletzt hatte, solange bis sie ein anderes erhalten kann.
Ein ehelich geborenes minderjähriges Kind hat das Heimatsrecht des Vaters,
und wenn dieser gestorben ist, das der Mutter. Ein uneheliches minderjähriges
Kind hat das Heimatsrecht der Mutter. Wenn jemand, der in einen Ort
zieht, für sich, seine Frau oder seine Kinder im Jahre vorher oder in
demselben Jahre von seinem früheren Wohnort Armenunterstützung empfangen hat
oder während des ersten Kalenderjahres nach dem Umzug
unterstützungsbedürftig ist, so hat er in seinem früheren Wohnort Heimatsrecht. Es darf niemandem
das Recht, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, verweigert werden, weil er etwa
in Zukunft die Armenpflege in Anspruch nehmen könnte.

Beschwerden über verweigerte Armenunterstützung können bei den kommunalen
Repräsentationen eingelegt werden, Beschwerden über Entscheidungen der
letzteren dagegen nur, wenn Formfehler vorliegen. In sonstigen Fragen kann man
Beschwerde bei der Kgl. Provinzialregierung führen, deren Entscheidung in
gewissen Fällen dem Kammergericht zur Prüfung unterstellt werden kann.

Wer mit Worten oder Gebärden einen anderen als denjenigen, der von dem
Armenverbande zur Entgegennahme von Gesuchen um Armenunterstützung
bestimmt ist, um Almosen angeht, gilt als Bettler. In jedem Armenverbande muss
eine genügende Anzahl Aufseher vorhanden sein, welche Bettler anzuhalten und
in Verhör zu nehmen haben. Befindet sich ein angehaltener Bettler in Notlage,
so erhält er Unterstützung; andernfalls wird er verwarnt und kann in schwereren
Fällen zu Zwangsarbeit verurteilt werden. Dieselbe Strafe droht dem, der einem
minderjährigen Kinde, sei es sein eigenes oder ein unter seiner Obhut stehendes,
zu betteln erlaubt.

Die Armenordnung bestimmt auch, dass die Armenverbände es sich angelegen
sein lassen sollen, für diejenigen, welche unter der Hausherrschaft der
Armendirektion stehen, Arbeitsanstalten zu gründen, ferner dafür zu wirken, dass durch
Gründung von Spar- und Notstandskassen oder durch andere zweckdienliche
Massnahmen künftiger Unterstützungsbedürftigkeit möglichst vorgebeugt werde.

Diese letztere Bestimmung war jedoch in den meisten Kommunen allmählich
so gut wie völlig in Vergessenheit geraten, und das öffentliche Interesse für
die Armenpflege, das in Erwartung des neuen Gesetzes erwacht war, war immer
mehr erkaltet, so dass es in den sechziger, siebziger und achtziger Jahren
ausschliesslich von dem betreffenden geschäftsführenden Vorsitzenden der
Armendirektion, von seinem Interesse und seiner Tüchtigkeit, abhing, ob sich die
Armenpflege in einigermassen befriedigendem Zustande befand. Das grosse
Publikum schien fast vergessen zu haben, dass es eine kommunale Armenpflege
gab, wenngleich die ziemlich hohe Steuer es daran hätte erinnern müssen;
jedenfalls rechnete man bei der freiwilligen Tätigkeit überhaupt nicht mit den
Massnahmen jener. In den neunziger Jahren erfolgte jedoch ein Erwachen, und
der Organisation der Armenpflege in den Städten wurde ein Interesse
entgegengebracht, das bis auf unsere Tage immer stärker geworden ist und zur Zeit vom
ganzen Lande geteilt wird.

Hinsichtlich der Art und Weise der Ausübung der Armenpflege machen sich
in den einzelnen Armenverbänden verschiedene Systeme geltend: das
Beamtensystem, das Elberfelder oder Pflegersystem und das gemischte System. Beim
Beamtensystem wird die ganze Arbeit von besoldeten Personen geleistet. Sie
empfangen die Hilfesuchenden, ermitteln die Verhältnisse und erstatten der

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