- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
348

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Bürgerliches Recht. Von C. G. E. Björling

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III. STAATSVERFASSUNG UND VERWALTUNG.

den müssen, und von den Kanzeln der Staatskirche herab finden stets die
obligatorischen Aufgebote zur Eheschliessung statt. Bei dem Domkapitel haben
geschiedene Ehegatten ihre Scheidebriefe zu erwirken; die Auflösung einer
Verlobung bewilligt gleichfalls das Domkapitel, wenn die Parteien sich
dementsprechend geeinigt haben. Dieselbe kirchliche Behörde ist auch befugt, gewisse
der sog. unvollzogenen Ehen aufzulösen, dieser für Schwedens Recht eigenartigen
Formen .der Realisierung der durch Eheversprechen im Verein mit Beiwohnung
erzeugten Verpflichtung zur Vollziehung der Ehe.

Der leitende Grundgedanke, nach welchem die Rechtswirkungen der Ehe
geregelt worden sind, ist die Zusammengehörigkeit der Gatten unter der
Leitung des Mannes. Sowohl in persönlicher als in wirtschaftlicher Hinsicht
hat dieser Grundgedanke sich geltend gemacht, wenn auch mit verschiedenen
Modifikationen. Dass das Familieninteresse die Durchführung vollständiger
Eigentumsgemeinschaft verhindert hat, ist bereits angedeutet; Rücksicht auf
die persönliche Selbständigkeit der Ehefrau und auf die Interessen der Familie
gegenüber einem wirtschaftlich unbegabten Hausvater haben nicht nur zu
verschiedenen Ausnahmen von der sonst einheitlichen, dem Manne zukommenden
Vermögensverwaltung, sondern auch sogar zur Schaffung einer Möglichkeit
geführt, dieselbe bei fortbestehender Ehe (durch Aufhebung der
Gütergemeinschaft) vollständig aufheben zu lassen.

Der Vertragsfreiheit hat natürlich innerhalb des Eherechtes nicht viel Raum
gelassen werden können. Durch Eheverträge, die die künftigen Ehegatten vor
der Trauung mit einander schliessen (»äktenskapsförord»), dürfen sie jedoch
innerhalb gewisser Grenzen ihre ökonomischen Verhältnisse anders regeln, als
das Gesetz es als Regel vorschreibt.

Das Elternrecht verleiht den Eltern das Recht und auferlegt ihnen die
Pflicht, die Pflege der minderjährigen Kinder auszuüben, sie zu erziehen
und zu unterhalten. Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern wird
hierbei ein wesentlicher Unterschied gemacht. Die letzteren stehen mehr
ausserhalb der Familie; vor allem ist der Zusammenhang, den das Recht
zwischen ihnen und dem Vater anerkennt, weit lockerer als bezüglich
der ehelichen Kinder. In rechtlicher Beziehung besitzen indessen
beträchtlich mehr Kinder den Charakter der Ehelichkeit, als voit der
allgemeinen Auffassung auf Grund der Ehe der Mutter mit dem Vater
dahin-gerechnet werden.

Als ein erweitertes Elternverhältnis hat die Vormundschaft seit alters
betrachtet werden können. Auch hat die Familie früher auf dieselbe
grossen Einfluss ausgeübt, der jedoch nunmehr vor der Oberaufsicht
seitens des Gemeinwesens hat zurücktreten müssen.

So kommt es dem Gericht zu, darüber zu entscheiden, ob die Vormundschaft
für eine unmündige Person einem Mitglied der Familie oder einer nicht
verwandten Person übertragen werden soll. Ebenso ist es das Gericht, das unter
Beihilfe kommunaler Vertrauensmänner die Oberaufsicht über die Verwaltung
des Mündeleigentums durch den Vormund ausübt. In der Verwaltung selbst
ist dagegen der Vormund ziemlich unumschränkt; nur bezüglich des
unbeweglichen Eigentums des Mündels ist das Verfügungsrecht des Vormunds gewissen
Beschränkungen unterworfen. Eine Verwaltung der Mündelgelder durch eine
öffentliche Behörde kommt nur in Stockholm vor, wo die Vormundschaftskammer
seit alters diese Funktion ausübt.

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