- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
349

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Bürgerliches Recht. Von C. G. E. Björling

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BÜRGERLICHES RECHT.

349

Die Hauptgrundlagen, auf denen das schwedische Erbrecht ruht, sind
folgende: eine- teilweise sehr altertümliche Erbfolge, in welcher jedoch
nunmehr die Frauen den Männern gleichgestellt sind und die unehelich
Geborenen das Recht erhalten haben, ihre Mutter und alle Verwandten
mütterlicherseits zu beerben, nicht dagegen den Vater und die väterlichen
Verwandten; Testamentsfreiheit, beschränkt allein zugunsten von
Abkömmlingen, der Leibeserben, deren halbes Erbteil unbedingtes
Pflichtteil bildet; so gut wie unbeschränkte Befugnis der Teilhaber am
Nachlasse, auf eigene Hand die Nachlassmasse zu inventieren und zu verwalten
sowie ihre Verteilung zu bewerkstelligen; schliesslich ein kombiniertes
System für die Bezahlung der Schulden des Erblassers, für welche die
Verantwortlichkeit in erster Linie auf die Erben übergeht, mit der
Befugnis aber, durch »urarvagörelse», d. h. Abtreten des Nachlasses zum
Konkurs, sich von weiterer Zahlungspflicht zu befreien.

Wass sodann den Verkehr zwischen Privatpersonen auf dem
ökonomischen Gebiete anbelangt, so sind die leitenden Grundgedanken,
durch die der Inhalt des Obligationenrechts wesentlich bestimmt wird,
einerseits das Recht einer jeden mündigen Person, selbst zu entscheiden,
inwieweit sie Verpflichtungen gegenüber anderen übernehmen will,
andererseits die Verpflichtung, sein Wort zu halten, auch wenn dieses nicht
unter besonderen Formen gegeben worden ist.

Allgemeine Vertragsfreiheit besteht demnach, wenngleich dieselbe in diesem
und jenem Punkte modifiziert worden ist, um einen schwächeren Teil gegen
die Giltigkeit allzu bedrückender Versprechen zu schützen. So z. B. sind
Wucherzinsen verboten, desgleichen eine unbestimmte Menge von Tagwerken
des Heuerlings; so annulliert auch das Gesetz gewisse übertrieben strenge
Vorbehalte, zu deren vertragmässigen Anerkennung ein Grundbesitzer oder
Hauswirt den Pächter bezw. Mieter veranlasst hat. In gewöhnlichen Fällen ist
keine besondere Form für die Giltigkeit eines Abkommens erforderlich, sondern
sobald es auf unzweideutige Weise zum Ausdruck gekommen ist, dass die
Parteien einig sind, liegt auch eine Verpflichtung ihrerseits vor. Für einige
wenige Abkommen, wesentlich solche, die sich auf die Veräusserung
unbeweglichen Eigentums beziehen, stellt das Recht indessen, um übereilten Massnahmen
vorzubeugen, die Forderung einer schriftlichen, durch Zeugen beglaubigten Form
auf; einige andere Abkommen (Darlehn, Leihe, Schenkung beweglichen Eigentums,
Verwahrungsvertrag) erhalten erst mit vollendeter Realleistung rechtliche
Giltigkeit.

Von diesen Ausnahmefällen abgesehen, bindet also das gegebene Wort ohne
weiteres. Was eine mündige und zurechnungsfähige Person gesagt oder
geschrieben hat, verpflichtet sie in der Weise, wie der Ausspruch ohne Betrug
oder Unachtsamkeit von dem aufgefasst wird, an den derselbe gerichtet gewesen
ist. Ein Versprechen oder Verschreiben, das dem Ausspruch einen anderen
Inhalt gegeben hat, als wie ihn sein Urheber beabsichtigt hatte, eine unrichtige
Vorstellung, die hinter dem Ausspruch als dessen notwendige Voraussetzung
liegt, hat also nichts für den Adressaten zu bedeuten, wenn er den Fehler nicht
bemerkt hat. Bei gewissen Schuldverschreibungen — Wechseln, Schecks,
Inhaberpapieren — hat der gute Glaube des Inhabers noch grössere Bedeutung,
indem derselbe den Schuldner verschiedener ihm sonst zustehender Einsprüche
(betreffs der Erwerbung der Schuldverschreibung durch den Inhaber, früherer

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