Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Bürgerliches Recht. Von C. G. E. Björling
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
350 III. »TA ATS VERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Abzahlungen auf den Schuldbetrag, Gegenforderungen an den ursprünglichen
Gläubiger) beraubt ; dagegen vermag der gute Glaube nicht die mangelnde
Fähigkeit des Schuldners, Verpflichtungen einzugehn, zu ersetzen oder eine gefälschte
Urkunde einklagbar zu machen.
Eine ziemlich umfangreiche Gesetzgebung aus den zwei letzten Jahrzehnten
regelt das Gesellschafts- und Vereinsrecht. Durchgehends wird hier unterschieden
zwischen den kleineren Gesellschaften, mit einer Gesellschafteranzahl bis hinab
zu zwei, und den umfangreicheren Assoziationen (Aktiengesellschaften und
wirtschaftlichen Vereinen): bei den ersteren besteht eine ausgedehnte Vertragsfreiheit
und sind keine Vertragsformalitäten erforderlich, während dagegen bezüglich der
letzteren eine Menge Form- und Kontrollvorsehriften sowie Anordnungen gelten,
die darauf abzielen, das Recht der Minorität zu schützen. Die juristische
Persönlichkeit oder die Fähigkeit, Subjekt eigener Rechte und Pflichten zu sein,
wird auch von den kleineren Gesellschaften, soweit diese überhaupt eine solche
Stellung erlangen können, leichter erlangt als von den grösseren Assoziationen,
die zu diesem Zwecke einer öffentlichen Eintragung bedürfen. Einer noch
genaueren Kontrolle müssen diejenigen Assoziationen sich unterziehen, die für
spezielle Zwecke grösseren wirtschaftlichen Umfangs (Bank- oder
Versicherungsbetrieb) oder von sozialer, staatlicherseits begünstigter Art (wie Kranken- und
Sterbekassen, Pensions- und Unterstützungsvereine) gebildet worden sind.
Die zum Sachenrecht gehörigen Rechtsverhältnisse sind fast
durchge-hends verschieden geregelt, je nachdem sie sich auf bewegliches oder
unbewegliches Eigentum beziehen. Die ersteren sind durch einen sehr
ausgedehnten Rechtsschutz für den redlichen, mit Erlangung des Besitzes
verbundenen Erwerb charakterisiert. Ohne Besitz kann wohl
Eigentumsrecht erworben werden, es geniesst aber einen in mehreren Beziehungen
unvollkommenen Schutz. Ein Pfandrecht kann nur unter besonderen
Umständen ohne Besitz vorkommen.
In der Regelung der Rechtsverhältnisse, die unbewegliches Eigentum
betreffen, macht sich immer noch die alte Auffassung von dem hohen
Werte und der Bedeutung des Grund und Bodens bemerkbar.
Die Entäusserung soll mit Vorsicht geschehen, weshalb für Übertragung wie
auch für Verpfändung eine schriftliche, durch Zeugen beglaubigte Form
erforderlich ist, während die Überlassung anderer beschränkter Sachenrechte
(Verpachtung, Vermietimg, Auferlegung von Servituten oder Ausgedingen) mündlich
geschehen kann, in der Regel allerdings solchenfalls nicht mit fortbestehender
Wirkung gegenüber einem neuen Eigentümer des Grundstücks. Guter Glaube
beim Erwerb hat hier weit weniger zu bedeuten als bei beweglichem Eigentum;
ebenso spielt die Besitznahme hier eine mehr untergeordnete Rolle. Um so
entscheidender für den Rechtsschutz des Erwerbs ist dagegen Eintragung in
gerichtliches Protokoll (»lagfart», »inteckning»), wenn auch vieles noch erübrigt,
ehe das schwedische Recht sich eines völlig durchgeführten Grundbuchsystems
wird rühmen können. Die Individualisierung der verschiedenen Grundstücke
lässt noch manches zu wünschen übrig, obwohl die Güterparzellierung seit lange
umständlich geregelt und die Errichtung eines Grundregisters im Gange ist,
Unvordenkliche Verjährung wird auch als ergänzendes Schutzmittel innerhalb
des Liegenschaftsrechts anerkannt.
Ein Pfandrecht an einem Grundstück, das prinzipiell nur durch Eintragung
zustande kommt und binnen jedes zehnten Jahres erneuert werden muss,
wird durch den Verkauf des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>