Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Bürgerliches Recht. Von C. G. E. Björling - Strafrecht. Von F. P:son Wetter
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STRAFRECHT.
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realisiert, bisher unter Aufhebung sämtlicher Pfandrechte an dem Grundstück,
mit oder ohne Zahlung an die Pfandgläubiger; einer ganz neulich in Kraft
getretenen Änderung des Gesetzes gemäss dagegen ohne Beeinträchtigung der
Pfandrechte, denen Vorrang vor dem die Zwangsvollstreckung Beantragenden
zukommt.
Von immateriellen Vermögensrechten wird das literarische und
künstlerische sowie das industrielle Eigentumsrecht in verschiedenen Formen
(Patent, Warenzeichen, Muster) im Anschluss an die internationalen
Konventionen zu Bern 1886 und zu Paris 1883 anerkannt und geschützt.
Die Firma eines Gewerbetreibenden geniesst gleichfalls Schutz nach
vor-scliriftsmässiger Eintragung. Auch Familiennamen gewährt das Gesetz
einen, allerdings unvollkommenen Schutz.
Strafrecht.
Den Hauptteil der schwedischen Strafgesetzgebung bildet das
allgemeine Strafgesetzbuch, an das sich ein besonderes Militärstrafgesetzbuch
sowie eine Anzahl von Strafbestimmungen aus verschiedenen anderen
Gesetzen anschliessen. Besonders sei erwähnt, dass die Pressverbrechen
ausschliesslich durch die Bestimmungen eines Pressgesetzes geregelt sind,
das den Charakter und Schutz eines Grundgesetzes hat.
Das allgemeine Strafgesetzbuch rürht vom Jahre 1864 her, und obwohl
es im Laufe der Zeit einzelnen Änderungen unterworfen worden ist, steht
es in seinen Grundzügen immer noch auf dem Standpunkte, der die
ausländischen Strafrechtskodifikationen jener Zeit kennzeichnet.
Nach der Auffassung, welche dem schwedischen Strafgesetzbuche zu
Grunde liegt, tritt die Strafe als ein Übel ein, das einem
zurechnungsfähigen Verbrecher als Vergeltung für seine, vom Standpunkte der
Gesellschaft aus verwerfliche Handlung zugefügt wird. Die besonderen
Massregeln, welche — neben der Strafe — die Gesellschaft gegen
gemeingefährliche Individuen schützen sollen, sind in der Strafgesetzgebung nur
äusserst schwach vertreten (gewisse sogenannte Nebenstrafen). Die
Rechtsregeln, welche sonst noch dergleichen Massnahmen betreffen mögen,
tragen einen vom Strafrechte geschiedenen, polizeirechtlichen Charakter
und werden infolgedessen von Verwaltungsbehörden und nicht von den
Gerichten gehandhabt. Dies gilt sowohl von den Massnahmen gegen
gefährliche Geisteskranke, die infolge ihrer Unzurechnungsfähigkeit von
den Gerichten freigesprochen worden sind, als auch von der besonderen
Zwangsarbeit, welche Landstreichern gegenüber zur Anwendung kommt,
und die Zwangseinsperrung von Alkoholisten, die jetzt vorgeschlagen
worden ist, trägt denselben Charakter. Erst in der letzten Zeit hat der
enge Zusammenhang zwischen Spezialprävention und Strafe
herbeigeführt, dass auch Regeln, welche sich auf die erstere beziehen, im
Strafgesetzbuch Aufnahme gefunden haben, indem ein Gesetz von 1902 dem
Strafgericht Gelegenheit gegeben hat, unter gewissen Bedingungen min-
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