- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
352

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Strafrecht. Von F. P:son Wetter

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III. »TA ATS VERFASSUNG UND VERWALTUNG.

derjährigen Verbrechern im Alter von 15—18 Jahren gegenüber
Zwangserziehung anzuordnen, welche, falls sie zur Anwendung kommt, das
Wegfallen der durch das Verbrechen sonst verschuldeten Strafe zur Folge hat.

Die Hauptarten der eigentlichen Strafe sind: Todesstrafe, Zuchthaus
(sog. Strafarbeit), Gefängnis und Geldstrafe.

Die Todesstrafe tritt nie als absolute Strafe auf, sondern stets alternativ mit
wenigstens lebenslänglicher Strafarbeit. In der letzten Zeit hat sich eine starke
Opinion für die völlige Abschaffung dieser Strafe gebildet.

Strafarbeit und Gefängnis sind die Freiheitsstrafen des allgemeinen
Strafgesetzbuches. Strafarbeit kann lebenslänglich oder auf gewisse Zeit, mindestens
zwei Monate, verhängt werden. In den niederen Stufen läuft sie mit
Gefängnis dergestalt parallel, dass ein Monat Strafarbeit zwei Monaten Gefängnis
entspricht. Das Maximum der Gefängnisstrafe beträgt (abgesehen von
Verbrechensmehrheit) zwei Jahre, das Minimum einen Monat, was also die kürzeste
Zeit ist, auf die eine Freiheitsstrafe überhaupt unmittelbar verhängt werden
kann. Diesem Umstände verdankt man, dass die traurigen Erfahrungen, die
die kurzen Freiheitsstrafen im Auslande allgemein hervorgerufen haben,
Schweden zum grössten Teil erspart geblieben sind.

Was die Vollziehung betrifft, sind die wichtigsten Unterschiede zwischen
Strafarbeit und Gefängnis die, dass bei dèr Strafarbeit der Arbeitszwang ein
wesentliches Element des durch die Strafe bezweckten Übels ist, und dass der
zu Strafarbeit Verurteilte sich nicht Verpflegung und Kleidung über das hinaus,
was ihm die Strafanstalt liefert, verschaffen darf. Im übrigen sei auf den im
vorliegenden Werk enthaltenen Aufsatz über das Gefängniswesen hingewiesen.

Die kurzen Freiheitsstrafen (bis zu zwei Jahren) können mit affliktiver
Schärfung (Lager auf harter Pritsche, eventuell noch mit dunkler Einzelhaft) in
solchen Fällen verbunden werden, wo das Verbrechen von besonders grosser
Roheit oder Bosheit zeugt. Bei den längeren Freiheitsstrafen ist bedingte
Entlassung zulässig.

Was schliesslich die Geldstrafe betrifft, so wird bei ihr immer auf eine
Geldsumme erkannt, die im grossen und ganzen in derselben Weise wie private
Forderungen eingezogen wird. Es gibt keine Bestimmungen über Teilzahlungen
der Geldstrafe oder ihre Ableistung durch Arbeit. Wenn der Verbrecher die
Geldstrafe nicht voll erstatten kann, wird sie in eine Freiheitsstrafe besonderer
Art umgewandelt, die zum Teil strengeren Vollstreckungsregeln folgt als die
gewöhnliche Gefängnisstrafe. Dieses Umwandlungsgefängnis beträgt mindestens
drei, höchstens sechzig Tage; letzteres entspricht einer Geldstrafe von 570
Kronen und mehr.

Durch ein Gesetz von 1906 ist die bedingte Verurteilung dem
schwedischen Strafrecht einverleibt worden. Hierdurch wird dem Gericht die
Möglichkeit geboten, anzuordnen, dass die Vollstreckung einer Strafe
aufgeschoben werden soll, und dass der Verbrecher anstatt dessen einer
Probezeit unterworfen wird; besteht er die Probe, verfällt die Strafe für
immer. Bedingte Verurteilung kann nur bei Verbrechern in Frage
kommen, die zum ersten Mal verurteilt werden und zwar höchstens zu
dreimonatlichen Strafarbeit, sechsmonatlichem Gefängnis oder zu einer
Geldstrafe, bei der anzunehmen ist, dass sie durch eine Freiheitsstrafe wird
getilgt werden müssen.

Die kriminelle Zurechnungsfähigkeit tritt mit dem 15. Jahre ein.

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