- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
353

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Strafrecht. Von F. P:son Wetter

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STRAFRECHT. 353

doch kommt bei Verbrechern im Alter von 15—18 Jahren eine
besondere Strafmilderung zur Anwendung. Geisteskrankheit und
unverschuldete Geistesstörung begründen ferner je nachdem Unzurechnungsfähigkeit
oder verminderte Zurechnungsfähigkeit; im letzteren Falle tritt
Strafmilderung ein.

Der Versuch und die Vorbereitungen werden in viel geringerem
Umfange als in den meisten fremden Gesetzen bestraft. Die Teilnahme an
Verbrechen (Anstiftung und Beihilfe) wird als etwas im Verhältnis zum
verantwortlichen Täter Akzessorisches angesehen, das durch seine Relation
zur Handlung des Täters seinen besonderen Charakter erhält. Der
Rückfall begründet bei gewissen Arten von Verbrechen (auf dem Gebiet des
allgemeinen Strafrecht bei Diebstahl, Raub und was damit
zusammenhängt) eine erhöhte Rückfallstrafe, während eine besondere Schärfung der
Strafe wegen Gewerbs- und Gewohnheitsmässigkeit nur in wenigen
Ausnahmefällen vorkommt.

Was die einzelnen Verbrechen betrifft, tritt besonders die grosse
Bedeutung hervor, die dem mehr oder minder schweren Effekt zugemessen
wird, den die verbrecherische Tat etwa hervorgerufen haben mag, und
dies wenn er auch niemals vom Täter beabsichtigt war, ja, ihm nicht einmal
als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Eine vorsätzliche
Misshandlung, die den Tod herbeigeführt hat, wird infolgedessen viel strenger
bestraft als eine, die nur eine Körperverletzung verursacht hat, und bei
der letzteren wiederum wechselt die Strafe jenach der Schwere der
eingetretenen Verletzung.

Beim Aufstellen der Rechtsregeln für die einzelnen Verbrechen hat man die
im Auslande gewöhnliche Einteilung in gröbere und geringere Verbrechen nicht
zur Anwendung gebracht. Auch kann der Umstand, dass eine Strafe im
allgemeinen Strafgesetzbuch oder in einem anderen Gesetz fixiert ist, keineswegs als
auf prinzipiellen Gründen beruhend angesehen werden. Auch im Strafgesetzbuch
findet man Verbrechen, die den Charakter der sogenannten Polizeiübertretungen
tragen, wie auch wiederum wirkliche Verbrechen ausserhalb dieses Gesetzbuches
behandelt werden (so z. B. der Wucher in einem besonderen Wuchergesetz).

Im Strafgesetzbuch umfassen die einzelnen Verbrechen (abgesehen von den
Amtsverbrechen, die ihr eigenes Kapitel haben) achtzehn Kapitel. Das, was
den Inhalt jedes Kapitels zur Einheit verbindet, ist das Objekt, gegen welches
sich die im Kapitel enthaltenen verbrecherischen Jlandlungen richten.
Innerhalb der Verbrechen gegen die Person behandelt also ein Kapitel die
Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen, ein anderes die
Verbrechen gegen die Freiheit und ein drittes die Verbrechen gegen die Ehre.
Von den Verbrechen gegen das Vermögen werden in je einem Kapitel behandelt :
Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, Forst- und Felddiebstahl und Konkursdelikte.
Von den strafbaren Handlungen gegen Rechtsgüter der Gesamtheit füllen die
Verbrechen gegen die Staatsgewalt, der Meineid und die Fälschung je ein Kapitel aus.

Gegenwärtig wird eine durchgreifende Reform des allgemeinen
Strafgesetzbuches vorbereitet, und dem Professor an der Universität Lund Dr.
J. C. W. Thyrén ist der Auftrag erteilt worden, die bei der
Neugestaltung zu befolgenden Prinzipien in einem Bericht darzulegen.

23—130177. Schweden. 1.

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