Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Rechtsprechung. Von Th. Engströmer - 5. Kirchliche Verhältnisse. Von K. B. Westman
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III. »TA ATS VERFASSUNG UND VERWALTUNG.
Der Konkurs kann über das Eigentum jedes Schuldners entweder auf dessen
eignen Antrag oder auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden. Im letzteren
Fall muss, falls der Schuldner nicht den Konkurs einräumt, das Vorhandensein
einer der besonderen Konkursgründe des Gesetzes nachgewiesen werden. Das
Gericht oder unter Umständen eines seiner Mitglieder beschliesst, ob der Konkurs
eröffnet werden soll oder nicht.
Die Verwaltung der Konkursmasse liegt in den Händen der von den Gläubigern
gewählten Konkursverwalter oder Konkursbevollmächtigten. Ein Vertreter des
Gerichts übt die Aufsicht tiber die Verwaltung aus. Die Verwertung wird
gleichfalls durch die Konkursverwalter oder die Konkursbevollmächtigten betrieben, kann
aber oft auch im Wege der Zwangsvollstreckung stattfinden.
Sobald Widerspruch gegen eine im Konkurs angemeldete Forderung erhoben
wird und ein Vergleich nicht zustande kommt, unternimmt das Gericht die
Prüfung der Forderung.
Sobald die Verwertung der Masse und die Verteilung an die Konkursgläubiger
beendigt sind, wird der Konkurs aufgehoben. Für die Schulden, welche nicht
bezahlt werden, haftet der Gemeinschuldner auch in Zukunft. Kommt es zu
einem Zwangsvergleich, hat er jedoch nur diesen zu erfüllen. Einen
Zwangsvergleich ohne Konkurs kennt das Gesetz nicht.
Die schwedische Rechtsprechung geniesst hohes Ansehen wegen ihrer
Unparteilichkeit, Sorgfältigkeit und Freiheit von Formalismus. Ihr
gröss-ter Fehler ist ihre Langsamkeit.
Eine umfassende Neuerungsarbeit wird gegenwärtig auf dem Gebiet des
Prozessrechts unternommen. So hat die Regierung dem früheren
Justizrat J. Hellner den Auftrag erteilt, einen Entwurf zu einer Prozessreform
auszuarbeiten, und verschiedene Kommissionen eingesetz, deren
Entwürfe zur Reform des Militär-, Presse- und Konkursprozesses bereits
erschienen sind.
5. DIE KIRCHLICHEN VERHÄLTNISSE-
In äusserer Hinsicht ist Schweden von kirchlichem Gesichtspunkt aus
eines der homogensten Länder der Welt, denn unter seinen Einwohnern
findet sich kaum 1 auf Tausend, der nicht dem protestantischen
Bekenntnis angehört, und mehr als 99 % der Bevölkerung gehören ein und
derselben religiösen Kirchengemeinschaft, der schwedisch-lutherischen Kirche,
an. In innerer Hinsicht macht sich jedoch eine Mannigfaltigkeit religiöser
Richtungen geltend. Überhaupt dürfte, ausserhalb des angelsächsischen
Stammes, kein christliches Volk unserer Zeit von einem so warmen
religiösen Interesse erfüllt sein wie das schwedische.
Das Christentum wurde in Schweden zum erstenmal von Ansgarius (im
Jahre 829) gepredigt, der die Fürsorge für die Mission seinen Nachfolgern, den
Erzbisehöfen von Hamburg—Bremen, hinterliess. In einer späteren Periode
(vom Beginn des 11. Jahrhunderts an) wurde des Bekehrungswerk
hauptsächlich von Engländern betrieben. Der schwedische Bauern- und Wikingerstaat
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