Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 5. Kirchliche Verhältnisse. Von K. B. Westman
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III. »TA ATS VERFASSUNG UND VERWALTUNG.
innerhalb der lutherischen Kirche dürfte der Einfluss der
Gemeindemitglieder auf die kirchlichen Angelegenheiten seit alters grösser sein als in
Schweden. Kirchen- und Schulfragen werden in der Kircheng
emeinde-versammlung (kyrkostämma) entschieden, wo unter dem Vorsitze des
Pfarrers jede in der bürgerlichen Kommune stimmberechtigte Person,
Mann, Frau oder juristische Person, die der schwedischen Kirche
angehört, Stimmrecht besitzt, jedoch nach graduierter Skala, d. h. nach
Massgabe der von einem jeden entrichteten Steuern (mit gewissen
festgestellten Einschränkungen). Die auf vier Jahre gewählten Delegationen
der Kirchengemeindeversammlung sind der Kirchen- und der Schulrat,
beide mit dem Pfarrer als Vorsitzendem. Der Kirchenrat hat die
Angelegenheiten der Kirche zu besorgen, gewisse kirchliche Fonds zu
verwalten und eine gewisse Kirchenzucht auszuüben. Für Schweden
eigentümlich ist die enge Verbindung zwischen Kirche und Schule, auch ist
die in Schweden hohe Volksbildung zu grossem Teil das Verdienst der
Geistlichkeit.
Hierzu haben auch die häuslichen Katechisationen (husförhör), zu denen sich
in anderen Ländern nichts Entsprechendes findet, beigetragen. Schon das
Kirchengesetz vom Jahre 1686 macht es den Geistlichen zur Pflicht, ausser den
Katechisationspredigten und Verhören in der Kirche ihre Gemeindemitglieder
zuhause, den einen nach dem anderen, zu besuchen, um ihre Religionskenntnis
zu prüfen. Während des 18. Jahrhunderts wurde diese ihre Pflicht, wie auch
die Pflicht der Gemeindemitglieder sich einzufinden, genauer bestimmt.
Nunmehr sind jedoch die häuslichen Katechisationen vielfach in Erbauungsstunden
übergegangen, in den Städten sind sie mehrenteils abgeschafft.
Seit alters führen die Geistlichen in Schweden eine Menge Listen über die
Bevölkerung (unter anderen diejenigen, die anderthalb Jahrhunderte lang der
berühmten schwedischen Bevölkerungsstatistik zugrunde gelegen haben). Diese
Listen sind teilweise für kirchliche Zwecke, zu grossem Teil aber auch für die
Zwecke der Staatsverwaltung entstanden. Die hiermit verbundene Arbeit, die ohne
besondere Entschädigung geleistet wird, ist in grossen Gemeinden recht mühsam.
Eine schwedische Gemeinde auf dem Lande umfasst im Durchschnitt etwa
190 qkm (in den sechs nördlichsten Länen etwa 1 000 qkm, in den übrigen
nur etwa 75). In Nordschweden erreichen die Gemeindebezirke oft eine
ungeheure Ausdehnung. Das Jokkmokker Pastorat umfasst mehr als 18 000 qkm,
d. h. mehr als das ganze Königreich Sachsen. In 558 Pastoraten beträgt die
Bevölkerung bis zu 2 000, in 556 bis zu 5 000, in 197 bis zu 10 000 Personen.
Von den übrigen 92 Pastoraten haben 12 über 25 000 Seelen. Besonders in
Stockholm sind mehrere Gemeinden ausserordentlich gross, mit bis über 50 000
Mitgliedern. Man geht auch daran, die grossen Gemeinden sowohl in Stockholm
als an anderen Orten zu teilen. Die Gesamtanzahl Geistlicher in Schweden ist
ungefähr 2 800, d. h. einer auf 1 800 Einwohner, ein Verhältnis, das in einem
protestantischen Lande als ungefähr normal angesehen werden kann. In
Nordschweden ist jedoch die relative Anzahl der Geistlichen bedeutend geringer.
Die Ausgaben der Gemeinden für Kirche und Geistlichkeit wurden für die
Jahre 1900—04 durchschnittlich zu 9’08 Mill. Kr jährlich angegeben; pro
Einwohner also l*7i Kr. Der Wert der Kirchen wird auf 95 Mill. Kr geschätzt.
Lehre und Kult. Die »reine evangelische Lehre», zu der die
schwedische Kirche sich bekennt, wird in der schwedischen Verfassung als diejeni-
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