Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius
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DER VOLKSTINTERRICHT.
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errichtet. Eine umfassendere Organisation des Volksunterrichts kam jedoch
nicht zustande.
Während des neunzehnten Jahrhunderts reifte allmählich die Überzeugung,
dass Schulen in allen Gemeinden errichtet und mit tüchtigen Lehrern versehen
werden müssten, und dass der Volksunterricht obligatorisch zu machen sei. Nach
mehrere Jahrzehnte langem Streit drangen diese Grundsätze siegreich durch,
als das erste schwedische Volksschulgesetz im Jahre 1842 erlassen wurde, in
welchem bestimmt wurde, dass in jeder Gemeinde mindestens eine Schule mit
behördlicherseits genehmigtem Lehrer vorhanden sein sollte. Auf dem Grunde,
der durch dieses Gesetz gelegt wurde, ist unablässig weitergebaut worden, und
die Bemühungen um die Entwicklung der Volksbildung vom Jahre 1842 an bis
zur Gegenwart sind wesentlich darauf gerichtet gewesen, das aufgestellte Ziel
völlig zu verwirklichen. Zwei Männer verdienen mit Namen genannt und als
Bahnbrecher bei dieser Arbeit geehrt zu werden: Graf Torsten Rudenschöld, der
während der ersten Zeit der Neugestaltung nach dem Zustandekommen des
Volksschulgesetzes als ein ideenreicher und eifriger Reformator sowohl der
Schulorganisation als des Unterrichts wirkte, und Staatsrat F. F. Carlson, der
während der Jahre 1863—70 und 1875—78, wo er Ecklesiastikminister war,
mit ausserordentlicher Kraft und klarem Blick eine umfangreiche und tief
eingreifende gesetzgeberische Arbeit durchführte. Das gegenwärtig in Kraft
befindliche Volksschulgesetz ist 1897 erlassen worden.
Die Volksschulen in Schweden sind in erster Linie eine Angelegenheit
der Gemeinde, jedoch mit bedeutenden Beiträgen aus Staatsmitteln und
unter Inspektion der staatlichen und kirchlichen Behörden. Jede
Gemeinde bildet der Regel nach einen Schulbezirk, dessen beschliessende
Volksschulgebäude in Stockholm, Johannisgemeinde.
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