- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
399

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 1. Volksunterricht. Von J. M. Ambrosius

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DER VOLKSUNTERRICIIT.

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bibliotheken und Gemeindebibliotheken ist in dem Volksschulgesetz der
Fürsorge der Schulräte anbefohlen. In verschiedenen Städten sind die
Schulbibliotheken bedeutend. Als Beispiele seien erwähnt Stockholm,
wo es im Jahre 1911 15 Schulbibliotheken gab, die zusammen 33 595
Bücher besassen, und Gotenburg, wo 9 Schulbibliotheken im selben Jahre
einen Bestand von 8 524 Büchern aufwiesen. Die Anzahl
Entleihungen betrug im genannten Jahre in Stockholm 92 312 und in Gotenburg
53 382.

Gesetz betreffend das Volksschulwesen in gewissen Städten. Im
Vorstehenden ist über die Organisation der Volksschulen gemäss dem allgemeinen
Volksschulgesetz berichtet worden. Mit Rücksicht auf die sehr verschiedenen
Verhältnisse, die in den Städten und auf dem Lande bestehen, ist ein besonderes
Gesetz betreffend das Volksschulwesen in gewissen Städten durch den König
erlassen worden, das am 1. Januar 1910 in Kraft trat. Dieses Gesetz soll in
den Städten Geltung haben, für die der König, auf Antrag der
Stadtverordnetenversammlung oder der Kirchengemeindeversammlung, eine diesbezügliche
Verfügung erlässt. Von den Bestimmungen, durch die es sich von dem
allgemeinen Volksschulgesetz unterscheidet, seien folgende erwähnt: Das
Volksschulwesen soll eine für die ganze Stadt gemeinsame Angelegenheit ausmachen, deren
sich die Stadt als Gemeinde anzunehmen hat. Das Volksschulwesen wird zunächst
von einer Volksschuldeputation gehandhabt, die den Unterricht zu ordnen und die
ökonomische Verwaltung auszuüben, und die bei der Stadtverordnetenversammlung
etwa erforderliche Anträge betreffs des Volksschulwesens zu stellen und Vorschläge
zu machen hat. Die Volksschuldeputation stellt Lehrer an und verabschiedet
sie. Wo der König nicht anderes bestimmt, besteht die Volksschuldeputation
aus dem Pfarrer der Stadtgemeinde, oder, wo mehrere Gemeinden mit
besonderen Pfarrern vorhanden sind, demjenigen unter diesen, den das Domkapitel
dazu ernennt, sowie, nach Prüfung der Stadtverordnetenversammlung, aus
mindestens acht, höchstens zwanzig anderen Mitgliedern, zur Hälfte von der
Stadtverordnetenversammlung erwählt und zur Hälfte von der
Kirchengemeindeversammlung oder den Kirchengemeindeversammlungen, wo mehrere Stadtgemeinden
vorhanden sind. Für die Stadt Stockholm und einige andere grössere Städte
gelten besondere Schulvorschriften.

Vorschriften betreffend, den Volksunterricht in den nördlichsten Gegenden des
Reiches. In diesen Gegenden, wo die Bevölkerung die lappische oder finnische
Sprache spricht und infolge ihrer Spärlichkeit und Armut grosse Schwierigkeiten
für dieselbe bestehen, den Volksunterricht in der erforderlichen Weise zu ordnen,
bringt der Staat grössere Opfer für diesen Zweck als in den übrigen
Landesteilen. An den vom Staate eingerichteten Seminaren zur Ausbildung von
Kleinschullehrern (siehe oben) werden solchen Zöglingen, die lappisch oder
finnisch sprechen können, und die sich verpflichten, nach abgelegter Prüfung eine
Anstellung als Lehrer für lappische oder finnische Kinder anzunehmen, grössere
Stipendien verliehen, als sie sonst vorkommen. Auf Staatskosten, entweder
ganz oder mit einem Zuschuss seitens der Gemeinden, werden sowohl Schulen
für Lappen als solche für Finnischsprechende unterhalten. In den Schulen für
Lappen soll die schwedische Sprache einen besonderen Lehrgegenstand bilden,
und in den beiden obersten Klassen wird der gesamte Unterricht in
schwedischer Sprache erteilt. Die Schulen für die finnisch sprechende Bevölkerung
haben Schwedisch als Unterrichtssprache.

Für die Beurteilung des Resultats des Unterrichts ist es nicht leicht,
sichere Grundlagen zu finden. Betrachtet man das Resultat, wie es sich

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