Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 3. Der höhere Unterricht. Von P. E. Lindström
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IV. DAS UNTER JUCHTS WESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.
Zukunft soll die Hochschule vier Fakultäten umfassen: eine
historisch-philo-sophische, eine sprachwissenschaftliche, eine mathematisch-naturwissenschaftliche
und eine rechtswissenschaftliche. Gegenwärtig umfasst die Hochschule eine
mathematisch-naturwissenschaftliche sowie eine staats- und rechtswissenschaftliche
Abteilung. Ausserdem sind an der Hochschule u. a. angestellt ein Professor
der Literaturgeschichte, ein Professor der Theorie und Geschichte der bildenden
Künste sowie ein Professor der allgemeinen Religionsgeschichte.
Die Hochschule, die anfangs keine Prüfungen abhielt, sondern sich
ausschliesslich wissenschaftlicher Forschungsarbeit und Unterrichtstätigkeit widmete, hat
vor nicht langer Zeit auf Ansuchen das Recht erhalten, teils juristische
Prüfungen, teils auch philosophische Prüfungen in den an der Hochschule durch
Professoren und gewisse andere Lehrer vertretenen Fächern anzustellen.
Im Herbst 1912 wurde der Unterricht an der Hochschule von 20 Professoren,
4 nicht fest angestellten Lehrern, 18 Privatdozenten und 16 Amanuenses
ausgeübt. Das Gehalt für die meisten Professoren beträgt 7 500 Kr mit einer
Alterszulage von 600 Kr für einige derselben, das niedrigste Professorgehalt
beträgt 4 500 Kr; die Privatdozenten sind der Regel nach unbesoldet, die
Amanuenses beziehen jedoch Gehälter von 1 500 bis hinab zu 300 Kr. Lehrern, die
das 65. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 30 Jahre lang an einer
Hochschule, davon mindestens die 25 letzten Jahre an der Stockholmer Hochschule,
angestellt gewesen sind, steht das Recht auf ein Ruhegehalt in Höhe von 70 %
des von ihnen bei der Amtsniederlegung bezogenen Gehalts, soweit es nicht
7 000 Kronen überschreitet, zu.
Das Studienjahr der Hochschule beginnt am 1. September und ist in
zwei Termine (1. Sept.—15 Dez. und 17. Jan.—31 Mai) eingeteilt. Die
Professoren sind verpflichtet, zwei öffentliche Vorlesungen wöchentlich zu halten
sowie im übrigen ohne besondere Vergütung den Unterricht zu erteilen und die
Anleitungen zu geben, die für die Arbeit der Studierenden erforderlich sind. Die
meisten von ihnen sind ausserdem Vorsteher eines wissenschaftlichen Instituts. —
Im Herbsttermin 1912 betrug die Anzahl der Studierenden 657.
Unter Leitung u. a. von Lehrern der Hochschule wird mit staatlicher
Unterstützung (3 000 Kr jährlich) die internationale Zeitschrift Acta mathematica
herausgegeben, die in französischer, deutscher und englischer Sprache
geschriebene Abhandlungen aus dem Gebiete der höheren Mathematik veröffentlicht.
Die Früchte der Forschungsarbeit an der Hochschule wurden früher zum
grossen Teil gesammelt in Meddelanden från Stockholms högskola, einer Reihe
wissenschaftlicher Abhandlungen, die in den Veröffentlichungen der Akademie
der Wissenschaften erschienen.
Die Fonds der Hochschule betrugen Ende 1911 insgesamt etwa 6 720 000 Kr.
Die Hochschule verfügt über ein eigenes Hochschulgebäude.
B) Die Gotenburgcr Hochschule hat sich von Anfang an unter die Kontrolle
des Staates gestellt, und ihre Satzungen sind von der Kgl. Regierung
genehmigt. Infolgedessen hat die Hochschule auch das Recht zur Abhaltung von
Prüfungen (1893) und Promovierung von Doktoren (1903) erhalten.
Unter Oberaufsicht des Kanzlers für die Universitäten des Reiches werden
die Angelegenheiten der Hochschule von einem aus neun Mitgliedern
bestehenden Vorstande geleitet. Der Vorsitzende desselben wird von der Kgl. Regierung
für einen von dieser zu bestimmenden Zeitraum ernannt; vier Mitglieder werden
von der Stadtverordnetenversammlung in Gotenburg, einer von der Gesellschaft
für Wissenschaft und schöne Literatur in Gotenburg, einer von dem Vorstande
des Gotenburger Museums und einer von den ordentlichen Mitgliedern der
vereinigten Lehrerkollegien des Gymnasiums und der höheren Realschule in Gotenburg
gewählt, alle auf drei Jahre; der Rektor der Hochschule gehört als solcher dem
Vorstande an. Der Vorstand bestimmt innerhalb des Rahmens des von der
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