- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Schlichtungsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten. Von H. Elmquist - Arbeitsverträge und Tarifverträge. Von E. B. Rinman

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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.

Tarifverträge geplant. Ausserdem enthielt der vorgelegte Entwurf zu einem
Gesetz über Tarifverträge gewisse Vorschriften über Verhandlung unter Vorsitz
eines Unparteiischen, ehe zu der gesetzlich zugelassenen Arbeitseinstellung
geschritten werden dürfe.

Eine besonders eingesetzte Kommission des Reichstages empfahl die Annahme
der Regierungsvorlagen mit gewissen Abänderungen, z. B. Verbot der
Arbeitseinstellung während der Vertragsdauer ausser bei sog. Sympathiekämpfen, fügte
aber einen Antrag auf erweiterte gesetzliche Regelung der Vermittlung bei
Arbeitskonflikten hinzu. Dieser Antrag lief auf Einsetzung einer Einigungskommission
für das ganze Reich bei grösseren Konflikten betreffs Schliessung von
Tarifverträgen hinaus, und zwar unter Beibehaltung der jetzigen Einigungsbeamten.
Ferner sollte den streitenden Parteien ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt
werden, der Ladung zur Verhandlung Folge zu leisten. Nach erzielter Einigkeit
sollte die Einigungskommission die von ihr gemachten Vermittlungsvorschläge
zur Lösung des Konflikts veröffentlichen. Indessen führten weder die Vorlage noch
die im Zusammenhang damit im Reichstage gestellten Anträge zu einem Ergebnis.

Die Frage weiterer gesetzgeberischer Massnahmen auf diesem Gebiete wurde
1911 aufs neue dem Reichstage vorgelegt. Dabei nahm die Regierung den
Antrag auf erweiterte gesetzgeberische Massnahmen betreffend Vermittlung bei
Arbeitskonflikten auf, wenn auch mit gewissen Änderungen. So galt ein
wichtiger Zusatzantrag einem Verbot der Arbeitseinstellung nach erfolgter Ladung
durch den Einigungsbeamten bis zur ergebnislosen Beendigung der Verhandlungen,,
doch mit einer bestimmten Höchstdauer. Ein anderer Zusatzantrag legte den
Parteien eine bestimmte Warnungszeit (wenigstens 7 Tage) auf, ehe zur
Arbeitseinstellung geschritten werden dürfe. Die Aufgabe der Einigungskommission
war nun dahin präzisiert, dass ihre Tätigkeit Arbeitskonflikten gelten sollte,
die eine besondere Gefahr für den Arbeitsfrieden in sich schlössen; in gewissen
Fällen sollte sie auch da eingreifen, wo es sich nicht um Schliessung von
Tarifverträgen handelte. In den gleichzeitig vorgelegten Entwurf zu einem Gesetz
über Tarifverträge war ein Verbot der Arbeitseinstellung während der
Vertragsdauer mit Ausnahme von sog. Sympathiekämpfen aufgenommen. Auch diesmal
kam keine neue Gesetzgebung zur Sicherung des Arbeitsfriedens und Lösung
von Arbeitskonflikten zustande. Seitdem ruht die Frage, dürfte jedoch bald
wieder auf der Tagesordnung erscheinen.

Arbeitsverträge und Tarifverträge.

Arbeitsvertrag und Dienstvertrag. Eine auf die jetzigen
Verhältnisse direkt anwendbare Gesetzgebung, den Arbeitsvertrag betreffend,
gibt es in Schweden nicht. Gewisse Dienstverträge werden jedoch noch
jetzt durch die Gesindeordnung vom 23. November 1833, welche die
Dienstherrngewalt auf der einen Seite und die Gesindestellung auf der anderen
Seite gesetzlich bestimmt, geregelt.

In der Industrie und der Mehrzahl der übrigen Arbeitsgebiete, auf welche die
ebengenannten Bestimmungen früher Anwendung besassen, ist der Arbeitsvertrag
indessen nicht mehr ein Dienstvertrag in dem Schweden von heute. Der
Industriearbeiter verrichtet gegen vereinbarten Lohn eine gewisse, nach Art, Zeit
und Umfang mehr oder minder genau bestimmte Arbeit. Während dieser steht
er allerdings in dem Verhältnis eines Untergebenen zu dem Arbeitgeber und
dessen Stellvertreter, der Natur der Sache nach aber nur in derselben Weise
wie der untergeordnete Beamte zu dem übergeordneten. Der Arbeitgeber wird
nicht mehr als der Dienstherr von dem Arbeiter betrachtet, und dieser sieht
sich auch nicht mehr als Diener an. Ausser der bestimmten Arbeitszeit hat

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