- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
717

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeitsverträge und Tarifverträge. Von E. B. Rinman

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ARBEITSVERTRÄGE UND TARIFVERTRÄGE.

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der Arbeiter keine besonderen persönlichen Verpflichtungen gegen den
Arbeitgeber, und ausserhalb dieser Zeit können sie sich als Gleichgestellte begegnen.
Der gesetzmässig gemietete Diener in der Familie und teilweise noch innerhalb
der Landwirtschaft überlässt dagegen durch Vertrag seine persönlichen Kräfte
zur Verrichtung einer Arbeit, welche nicht so genau in den ebengenannten
Punkten begrenzt werden kann, besonders nicht mit Rücksicht auf die Zeit in
jedem Falle. Hierdurch sowie oft infolge davon, dass der Lohn zu grossem
Teile aus Wohnung und Kost besteht, wird das Verhältnis von Über- und
Untergeordnetem hier permanent, worin die Hausherrn- und die Dienerstellung
(das patriarchalische Verhältnis) eben auch besteht.

In dem noch geltenden Gesetz (Kgl. Verordnung vom 18. Juni 1864),
welches in Schweden endgültig die Gewerbefreiheit im Gegensatz zu dem früher
geltenden Zunftzwang einführte, wird betreffs der Anstellung von Gehilfen in
Handel und Industrie bestimmt, dass der Vertrag in Gegenwart von Zeugen
abgeschlossen werden und die Bedingungen und darunter auch die Dienstzeit,
welche drei Jahre nicht überschreiten darf, genau feststellen soll. Durch einen
solchen Arbeitsvertrag gewinnt der Lohnherr gesetzliche, aber in gewisser Weise
beschränkte Dienstherrngewalt über den Angestellten oder Arbeiter, soweit nicht
irgendein anderes Übereinkommen in dem Vertrage getroffen wird. Diese Form
des Arbeitsvertrages (Arbeitsmietsvertrag) kommt indessen seit Jahren in
Schweden nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Der Bedarf einer modernen
Gesetzgebung über den Arbeitsvertrag ist indessen anerkannt, und Vorbereitungen zu
einer derartigen Gesetzgebung sind seit mehreren Jahren im Gange. Ein im
Jahre 1901 abgegebener Kommissionsentwurf wurde dem Reichstage nicht
vorgelegt. Nach neuen Erhebungen wurden den Reichstagen der Jahre 1910 und
1011 verschiedene Gesetzentwürfe betreffs des Rechtsverhältnisses zwischen
Arbeitgeber und Arbeiter, u. a. auch über den Arbeitsvertrag, vorgelegt, vom
Reichstage jedoch nicht angenommen.

Die Arbeitsverhältnisse innerhalb der Industrie, des Handwerks und des
Handels werden in Ermangelung einer auf diese Verhältnisse direkt anwendbaren
Gesetzgebung durch ein auf freiem Übereinkommen beruhendes
Gewohnheitsrecht unter Einfluss allgemeinrechtlicher Grundsätze geregelt, und die
Arbeitsverträge auf diesen Gebieten, besonders in der Industrie, in weiter Ausdehnung
durch Tarifverträge (siehe unten) normiert.

In der Landwirtschaft und ihren Nebengewerben kommt noch in beträchtlicher
Ausdehnung die Form des Arbeitsvertrages vor, welche durch die
Gesindeordnung von 1833 geregelt wird. Auch bei der Anstellung von Dienstboten
kommt nicht selten diese Vertragsform vor. Dieser Gesindedienstvertrag ist
natürlich in vielen Hinsichten sehr unzeitgemäss. Dies beruht wesentlich
darauf, dass verschiedene von den noch geltenden alten Gesetzbestimmungen historisch
aus einem Dienstzwang zu erklären sind, welcher früher aus öffentlichrechtlichen
Gründen und mit verschiedenen Motiven aus Gesichtspunkten des
Gemeinwohls in Geltung gewesen ist. Das gesetzgeberische Problem gilt hier dem
Zustandekommen eines den jetzigen Verhältnissen angepassten Gesetzes über
den privaten Dienstvertrag unter Beibehaltung der gegenseitigen
Dienstherrn-und Dienerstellung, also eines in gewisser Weise patriarchalisch-ethischen
Verhältnisses, welches für den unvergleichlich grössten Teil des Arbeitsmarktes seit
langer Zeit unmöglich geworden ist, dessen Beibehaltung aber für gewisse Arten
von landwirtschaftlicher Arbeit u. dgl. und gleichzeitig auch für das
Dienstverhältnis innerhalb der Familie noch auf lange hin möglich und
wünschenswert sein dürfte. Ein im Jahre 1900 abgegebener Kommissionsentwurf in
dieser Angelegenheit hat zu keinen Massregeln geführt.

Seeleute (Vgl. S. II, 648).

Arbeiter und Angestellte in öffentlichem Dienste (Vgl. S. 700).

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