Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeitsverträge und Tarifverträge. Von E. B. Rinman
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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.
der nunmehr allgemein herrschenden, und iu einigen Verträgen sogar
ausdrücklich betonten, Auffassung nicht an und für sich ein Verstoss
gegen diesen Vertrag vor. Will man dem Vertrage eine
weitgehendere Wirkung betreffs des Arbeitsfriedens verleihen so geschieht dies
also durch Aufnahme besonderer Bestimmungen in den Vertrag betreffend
die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten, Verbote von Streiken und
Aussperrungen aus bestimmten angegebenen Anlässen oder bisweilen durch
ein solches Verbot kategorisch und unabhängig von dem Zwecke der
Arbeitseinstellung. Die Gruppe von Bestimmungen, welche in den
Tarifverträgen nunmehr in bedeutender Ausdehnung dieser Frage sowie
überhaupt anderen Verhältnissen zwischen den vertragschliessenden
Parteien als den Arbeitsbedingungen selbst gewidmet werden, gehört indessen
nicht irgendwie notwendig zu eben diesen Verträgen (welche nach ihrem
wesentlichen Inhalt, dem Lohntarif, auch Tarifverträge genannt werden).
Die Tarifverträge sind zum grössten Teil immer noch eine Mischung
von Tarifvertrag und generellen Grundsätzen betreffs Behandlung
von Arbeitsstreitigkeiten, Lehrlingswesen, Koalitionsfreiheit, Leitung
der Arbeit, freier Stellung der Werkführer usw. gegenüber den
Gewerkschaften usw. Hieraus folgt, dass die Gültigkeitsdauer dieser
allgemeinen Grundsätze mit der des Lohntarif es zusammenfällt und mit diesem
aufhört. In den letzteren Jahren hat man jedoch versucht, solche
generelle Bestimmungen, welche nicht direkt die eigentlichen
Arbeitsbedingungen berühren, in kollektive Ubereinkommen anderer Art einzuführen,
welche unabhängig von den Tarifverträgen über die
Arbeitsbedingungen gelten und diesen übergeordnet sind, gleichwie die letzteren
Verträge den persönlichen Arbeitsverträgen übergeordnet sind. In
gewisser Ausdehnung ist dieser Charaktär den Reichstarifen und den
damit verknüpften Verhandlungsordnungen verliehen worden. Der erste
bedeutendere Schritt in dieser Richtung geschah innerhalb der
Maschinenindustrie durch den 1905 nach einem grösseren Arbeitskonflikt
eingegangenen Reichstarif, welcher später erneuert worden ist.
Das interessanteste und typischste Beispiel einer freistehenden
Verhandlungs-ordnung im Interesse des Arbeitsfriedens bietet der bei den privaten Eisenbahnen
im Jahre 1909 zwischen der Arbeitgebervereinigung der Eisenbahnen auf der
einen Seite und dem Zentralverband Schwedischer Eisenbahnen, auf der anderen
Seite eingegangene »Hauptvertrag Nr. 1», nach welchem Aussperrung, Streik,
Boykott u. dgl. vollständig von diesen Verkehrseinrichtungen ausgeschlossen
werden, und friedliches Schlichtungsverfahren für alle Streitfragen bestimmt wird,
also nicht nur für Auslegungs- und Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für
Streitigkeiten über den Realinhalt zukünftiger Tarifverträge betreffs der
Arbeitsbedingungen bei den verschiedenen Eisenbahnverwaltungen. Hier sollen also die
Arbeitsbedingungen selbst in letzter Linie durch Schiedsgericht festgestellt werden
können, wenn nicht durch vorhergehende Verhandlungs- oder Vergleichsversuche
Einigkeit erreicht worden ist.
Die Frage der Regelung des Tarifvertrages auf dem Wege der
Gesetzgebung steht in Schweden seit 1907, wo Erhebungen über diese
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