- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
774

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin

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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.

nahmen von dem oben angeführten Verbot der Nachtarbeit zu gestatten, und
teils die Bedingungen vorzuschreiben, unter welchen Minderjährige zu solchen
Arten von Beschäftigungen verwendet werden dürfen, die besondere Gefahren
in Bezug auf Unfälle oder in hygienischer oder in sittlicher Hinsieht mit sich
bringen können, oder auch eine Anwendung Minderjähriger zu solchen Arbeiten
zu verbieten.

Auf Grund dieser Ermächtigung ist auch in einem Kgl. Erlass vom 31. Dez.
1912 die Anwendung Minderjähriger zu gewissen gefährlichen Beschäftigungen
verboten worden.

Die Anwendung von Arbeiterinnen. Weibliche Personen dürfen, gleichgiltig
in welchem Alter, nicht zu unterirdischer Arbeit in Steinbrüchen oder
Bergwerken verwendet werden. In der grösseren Industrie dürfen Arbeiterinnen
nicht während der sechs ersten Wochen nach ihrer Niederkunft beschäftigt
werden, sofern nicht eine ärztliche Bescheinigung darüber beigebracht wird, dass die
Arbeiterin ohne Schaden für sich oder das Kind früher die Arbeit beginnen kann.
Während zwei Wochen vor der Niederkunft darf ihr auf Ansuchen
Arbeitsurlaub nicht verweigert werden. Einer Frau, die selbst ihr Kind stillt, darf die
dazu erforderliche freie Zeit nicht verweigert werden. Auch bezüglich der
Arbeiterinnen ist der König ermächtigt, für ihre Verwendung zu Beschäftigungen,
die besondere Gefahren in Bezug auf Unfälle oder in hygienischer oder in
sittlicher Hinsicht mit sich bringen können, Bedingungen vorzuschreiben oder eine
solche Verwendung zu verbieten.

Aufsicht usw. Die Befolgung des Gesetzes wird, unter Oberaufsicht einer
Oberbehörde der Gewerbeinspektion (Soz. Iteichsamt, Bureau für Arbeiterschutz)
von 10 Gewerbeinspektoren (darunter 1 weiblichen) mit 11 Assistenten, 6
Bergmeistern nebst Bergingenieuren, 18 Unterinspektoren sowie kommunalen
Aufsichtsorganen überwacht, welch letztere der Regel nach aus den
Gesundheitsämtern und Gemeindeausschüssen bestehen. Der König ist befugt, unabhängig von
der durch das Gesetz vorgesehenen Verteilung der Aufsicht, mit der
Überwachung einer bestimmten Art von Tätigkeit Spezialinspektoren zu beauftragen
und, wo solches behufs einer zweckmässigeren Anordnung der xYufsicht für
erforderlich erachtet wird, eine Abänderung der Grenzen für die Befugnis der
einzelnen Aufsichtsorgane vorzuschreiben. Gewerbeinspektoren und Bergmeister
sind verpflichtet, ohne Entschädigung ihnen eingesandte Entwürfe zu Neu-,
Um-oder Anbau von Arbeitsstätten oder Vorschläge zu neuen oder veränderten
Anordnungen des Arbeitsbetriebes unverzüglich zu prüfen und zu begutachten. Dem
betreffenden Aufsichtsorgan ist zu beliebiger Zeit Zutritt zur Arbeitsstätte zu
gewähren. Bei Arbeitsstätten in der grösseren Industrie soll ein Merkbuch
vorhanden sein, in welches der die Inspektion Verrichtende seine Ratschläge und
Anweisungen oder seine Absicht, künftighin solche zu erteilen, einzutragen hat.
Um in geeigneter Form die Mitwirkung der Arbeiter zur Durchführung des
Gesetzes zu erlangen, enthält dasselbe einige Vorschriften betreffs Arbeitervertreter,
die, von den Arbeitern gewählt, Wünsche bezüglich der Sicherheit und Gesundheit
der Arbeit vorzubringen haben. Minderjährige Arbeiter in der grösseren Industrie
sind mindestens einmal jährlich einer ärztlichen Besichtigung zu unterziehen,
um festzustellen, ob die Beschäftigung des Minderjährigen seiner Gesundheit
oder körperlichen Entwicklung schädlich ist. Der König ist befugt, den
Geltungsbereich der in dieser Abteilung für die grössere Industrie erlassenen
Bestimmungen auch auf andere Arbeitsgebiete auszudehnen. Ferner ist der König
ermächtigt, u. a. nähere Bestimmungen betreffs der vom Gesetz vorgeschriebenen
ärztlichen Untersuchungen und Besichtigungen von Minderjährigen zu erlassen.
In dieser Hinsicht liegt auch ein Kgl. Erlass vom 31. Dez. 1912 vor.

Die Durchführung des Geselzes. Die Bestimmungen betreffs des Schutzes
gegen berufliche Gefahren sollen die zuständigen Aufsichtsorgane in erster Linie

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