Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin
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DIE GELTENDE GESETZGEBUNG.
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mittelst Ratschläge und Anweisungen durchzuführen versuchen. Wird ein
derartiges Verfahren als nicht hinreichend wirksam befunden, so hat das
Aufsichtsorgan bei der Kgl. Provinzialregierung ein Verbot für den Arbeitgeber zu
erwirken, nach einer bestimmten, anzugebenden Zeit die Arbeit weiter zu
betreiben oder bestimmte Arbeitsstätten, Maschinen, Gerätschaften oder
Arbeitsmethoden anzuwenden, sofern nicht eine bestimmte angegebene Schutzmassregel
getroffen worden ist. Die Übertretung eines solchen Verbots wird mit Geldstrafe
von 10—500 Kr oder unter besonders erschwerenden Umständen mit
Gefängnis von höchstens 6 Monaten bestraft. Vergehen gegen die Bestimmungen
des Gesetzes betreffs der Beschäftigung von Minderjährigen oder Frauen sind
der Regel nach mit direkten Strafen belegt, nämlich Geldstrafen von 10—500
Kr oder in gewissen Fällen, wo die Bestimmungen wesentlich formellen
Inhalts sind, Geldstrafen von 5—200 Kr.
2. Sondervorschriften betreffend Schutz gegen berufliche Gefahren.
a) Verordnung betreffend Vorsichtsmassregeln zur Verhütung von
Phosphorne-krose bei Arbeitern in Zündholzfabriken (vom 9. Dez. 1890). Diese Verordnung
zum Schutz gegen eine besondere Berufskrankheit bestimmt, dass die Herstellung
von Zündhölzern, deren Zündmasse gewöhnlichen (weissen oder gelben) Phosphor
enthält, nur in einer dazu eingerichteten Fabrik, die von einer sachverständigen
Person betrieben oder geleitet wird, geschehen darf. Besondere, von den übrigen
Arbeitsräumen abgesonderte Räume sollen in der Fabrik zur Herstellung der
Zündmasse und dem Eintauchen der Hölzchen in dieselbe, zum Trocknen der
Hölzchen und zu ihrem Verpacken vorhanden sein. In diesen Räumen ist ein
kräftiger Luftwechsel durch einen mechanischen Ventilationsapparat zu bewirken, und
Vorrichtungen müssen vorhanden sein, tun das Einatmen von Phosphordämpfen
oder ihre Verbreitung in dem Arbeitsraum zu verhüten. Für die Aufbewahrung
der Kleider und Esswaren der Arbeiter sind besondere Räume vorzusehen, in
denen die Arbeiter auch ihre Mahlzeiten einnehmen können. Ferner soll ein
besonderer Waschraum vorhanden sein. Phosphor ist in einem besonderen,
frostfreien Räume in einem Gebäude aufzubewahren, in welchem keine Wohnung
sich befinden darf.
Die Herstellung darf erst beginnen, nachdem die Fabrik von dem
Gewerbeinspektor besichtigt worden ist, und Arbeiter dürfen nicht zu den obenerwähnten
Arbeiten angenommen werden, bevor sie von einem Arzte untersucht worden
sind. Zur Herstellung der Ziindmasse und zum Eintauchen der Hölzchen
dürfen nicht Arbeiter unter 18 Jahren verwendet werden. Arbeiter, welche noch
nicht das 14. Jahr zurückgelegt haben, dürfen auch nicht mit dem Trocknen
der Hölzchen oder ihrem Verpacken in Bündel oder Schachteln beschäftigt
werden. Arbeiter dürfen nicht zur Herstellung von Zündmasse oder zum
Eintauchen von Hölzchen längere Zeit als einen Monat nacheinander verwendet
werden, und danach aufs neue erst, nachdem ein Monat verflossen ist, ohne dass
eine schädliche Einwirkung der Arbeit auf ihn verspürt worden ist. Der
Fabrikbesitzer hat den Arbeiter mit besonderen Arbeitskleidern und Schuhen sowie
Seife zu versehen. Eine ärztliche Untersuchung ist auf Kosten des
Fabrikbesitzers an sämtlichen Arbeitern mindestens alle drei Monate von einem von der
Provinzialregierung dazu bestimmten Arzt anzustellen. Die Provinzialregierung
»hält die Hand» über die Befolgung der Verordnung und kann die Fortsetzung
der Arbeit verbieten, wenn durch Nichtbeachtung bestehender Vorschriften eine
besondere Gefahr vorliegt.
b) Von sonstigen besonderen Vorschriften zum Schutze gegen berufliche
Gefahren, die zurzeit in Kraft sind, seien hier angeführt:
Bauordnung für die Städte des Reiches (vom 8. Mai 1874), §§ 33 und 42;
Verordnung betreffend feuergefährliche öle usw. (vom 26. Nov. 1875), § 6, Abs. 1;
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