- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
776

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin

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V. SOZIALE BEWEGUNGEN.

Bergordnung (vom 16. Mai 1884), §§ 50—53;

Verordnung betreffend explosive Waren (vom 19. Nov. 1897), §§ 5, 6 und 19;

Verordnung betreffend elektrische Anlagen zur Beleuchtung oder
Arbeitsübertragung (vom 31. Dez. 1902), §§ 7, 15, 17, 20, 30, 32, 35, 44 u. a.;

Verfügung des Kommerzkollegiums betreffend Sicherheitsvorschriften bei der
Ausführung elektrischer Anlagen zur Beleuchtung oder Arbeitsübertragung (vom
1. März 1904), §§ 17, 21, 22, 24, 32, 39, 42—44, 46, 51 u. a.; sowie

Giftordnung (vom 7. Dez. 1906), §§ 6, 16, 19 und 22.

3. Besondere Kinderschutzgesetze. Die Verordnungen betreffend
Verbot für Kinder, gewissen Handel zu betreiben (vom 4. Dez. 1896) sowie
betreffend Verbot der Anwendung von Kindern bei öffentlichen Schaustellungen
(vom 10. Dez. 1897) gelten für Knaben unter 14 und Mädchen unter 15 Jahren.

Die Verordnung vom Jahre 1896, die sich auf das Ausbieten oder Feilhalten
von Waren auf Strassen oder öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Lokalen
in Städten bezieht, ist nur fakultativ, indem das darin ausgesprochene Verbot
erst auf die Initiative der Stadtverordnetenversammlung (oder der Gemeinen
Rats Versammlung, »allmänna rådstugan») oder der Provinzialregierung und nach
dem Beschlüsse der letzteren Geltung erlangt. Ein derartiges Verbot darf nicht
über die Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens hinaus ausgedehnt werden,
ausser für Sonn- und Feiertage, wo es für den ganzen Tag gelten kann.

Das Verbot vom Jahre 1897 gegen die Anwendung von Kindern bei
öffentlichen Schaustellungen ist unbedingt und bezieht sich auf Theater-, Zirkus- und
Varietévorstellungen u. dgl. Durch einen Nachtrag zu dem Gesetz (Erlass vom
13. Nov. 1908) ist jedoch den Provinzialregierungen die Befugnis zuerkannt
worden, für besondere Fälle Ausnahmen von dem Verbot zu gestatten.

4. Gesetz betreffend Nachtarbeit von Frauen (vom 20. Nov. 1909).
Der Giltigkeitsbereich des Gesetzes dürfte ziemlich mit dem Bereich
zusammenfallen, der in dem Gesetz über Arbeiterschutz für die grössere Industrie
angegeben wird (vgl. oben S. 773). Doch ist zu beachten, dass unter dem
genannten Begriff im letzterwähnten Gesetz Arbeit verstanden wird, für die »in
der Regel mindestens 10 Arbeiter angewandt werden» usw., während das
Nachtarbeitsgesetz Anwendung auf Betriebe findet, »in denen während einiger Zeit
des nächstvorhergehenden oder des laufenden Jahres mehr als 10 Arbeiter
beschäftigt worden sind» usw. Für in derartigen Betrieben beschäftigte
Arbeiterinnen schreibt das Gesetz eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 11
Stunden täglich vor, in welche Ruhepause die Zeit zwischen 10 Uhr abends
und 5 Uhr morgens fallen muss. In Betrieben, bei denen Saisonarbeit
vorkommt, sowie ausnahmsweise in anderen Betrieben, wo die Arbeit infolge
besonderer Umstände forciert werden muss, kann die ununterbrochene Ruhepause
nach vorschriftsmässiger Anzeige während einer Zeit von zusammen höchstens
60 Tagen des Jahres auf 10 Stunden des Tages beschränkt werden. Betreffs
solcher Betriebe, die Verarbeitung von Waren bezwecken, welche einer raschen
Verschlechterung unterliegen, kann der König Ausnahmevorschriften erteilen.
Gemäss dieser Bestimmung ist erlaubt worden, dass auch während der Zeit von
10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens Arbeiterinnen zu solcher Arbeit verwendet
werden dürfen, die notwendig ist, damit der in die Fabriken eingelieferte Rohstoff
vor rascher Verschlechterung bewahrt werde: in Fabriken zur Herstellung von
Frucht- und Gemüsekonserven (Kgl. Erlass vom 9. Juni 1911) während der
Monate Juni—September sowie in Fabriken zur Konservierung von Sprotten
(Kgl. Erlass vom 11. August 1911) während der Zeit vom 15. August—15.
November. Doch ist diese Erlaubnis an mehrere Bedingungen geknüpft worden,
u. a. die, dass Arbeitspausen von bestimmter Dauer zu gewähren sind, dass die

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