Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Arbeiterschutzgesetzgebung. Von M. Marcus und J. A. E. Molin - Sozialversicherung
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SOZIALVERSICHERUNG-.
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Arbeitszeit insgesamt höchstens 12 Stunden täglich betragen darf, sowie dass
Arbeit zwischen 10 Uhr abends und 5 Uhr morgens für dieselbe Arbeiterin
nicht öfter als jede zweite Woche vorkommen darf.
Die Aufsicht über die Ausführung des Gesetzes wird von der
Gewerbeinspektion ausgeübt.
5. Gesetz betreffend Ladenschluss (vom 5. Juni 1909). Die Anwendung
dieses Gesetzes ist gleichwie die des obenerwähnten Kinderschutzgesetzes von
1896 fakultativ, indem ein diesbezüglicher Bescliluss von der Kommune gefasst
und von der Provinzialregierung bestätigt werden muss. Das Gesetz betrifft
Städte, Marktflecken (köpingar) und Munizipalortschaften (municipalsamhällen).
Ist ein Verbot beschlossen worden, so soll es eine bestimmte Zeit für das öffnen
und Schliessen der Läden angeben, doch so, dass der Zeitpunkt des Öffnens
nicht auf früher als 7 Uhr morgens und der des Schliessens nicht auf später
als 8 Uhr abends festgesetzt werden darf. Für Läden, in denen Handel nur
mit Lebensmitteln betrieben wird, kann jedoch der Zeitpunkt für das öffnen
auf 6 Uhr morgens und für dieselben Läden oder solche, in denen
hauptsächlich Tabakswaren oder Zeitungen verkauft werden, der Zeitpunkt für das
Schliessen auf 9 Uhr abends festgesetzt werden. Für den Abend vor einem
Sonn-und Feiertag sowie während der zwei Wochen vor Weihnachten kann der
Zeitpunkt des Schlicssens auf 9 Uhr abends für alle Läden sowie für Esswaren-,
Tabaks- und Zeitungsgeschäftc auf 10 Uhr abends verlegt werden. Wird ein
Verbot dem Gesetze gemäss erlassen, so kann im Zusammenhang damit auch
verboten werden, dass Läden an Sonn- und Feiertagen während einer solchen
Zeit, die dem Strafgesetz (Kap. 7, § 3) gemäss nicht als Sabbatzeit zu
betrachten ist, offen gehalten werden. Ein Verbot gemäss dem Gesetze soll für alle
Läden innerhalb des Gemeinwesens gelten, und es darf keine andere Einteilung
der Läden in verschiedene Arten vorgenommen werden als die, welche in dem
Gesetz angegeben wird.
Sozialversicherung.
Die Geschichte der schwedischen Sozialversicherung beginnt, kann man
sagen, mit der auf den im Reichstage gestellten Antrag S. A. Ilcdins
im Jahre 1884 eingesetzten sog. Arbeiterversicheruncjskommission. Nach
gründlichen Vorarbeiten legte diese Kommission, ausser einem
Gesetzentwurf betreffend Massregeln zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit der Arbeiter während der Arbeit (vergl. hierüber
Arbeiterschutzgesetzgebung), in den Jahren 1888—89 Gesetzentwürfe betreffend
sämtliche drei Hauptzweige der Sozialversicherung, Kranken-, Unfall- und
Altersversicherung, vor. Obschon die Vorschläge der
Arbeiterversicherungskommission, abgesehen von denjenigen, welche die
Krankenversicherung betrafen in keinem Falle zu Gesetzen erhoben wurden, ist ihre
Arbeit doch zu einer Zeit, wo man in Schweden den Zielen dieser
Gesetzgebung meistens recht fremd gegenüberstand, von bahnbrechender
Bedeutung für die Sozialversicherung des Landes gewesen.
Im Folgenden bringen wir Berichte über die Geschichte und die in
Kraft getretenen Gesezte betreffs der verschiedenen Zweige der
schwedischen Sozialversicherung, wozu, im Zusammenhang mit der Behandlung
des Krankenkassenwesens, auch ein Bericht über Pensionskassen u. a.
kommt.
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