- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
787

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Sozialversicherung

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SOZIALVERSICHERUNG-.

787

reinen Haftpflicht beruhende Gesetzgebung zu erstreben, welche sich auf
Entschädigung für Verletzungen durch während der Arbeit erlittene
Unfälle beschränken musste. Ein nach diesen Prinzipien entworfenes Gesetz
wurde dem Reichstag der Jahre 1900 und 1901 vorgelegt und in
letztgenannten Jahre als — das noch jetzt geltende — Gesetz betreffend
Entschädigung für Verletzungen durch Betriebzufälle angenommen.
Später hinzugekommen sind der Kgl. Erlass vom 2. Oktober 1908
betreffend eine besonders für Fischer bestimmte Unfallsversicherung und die
Kgl. Verordnung vom 18. Juni 1909 betreffend Entschädigung für
während des Militärdienstes erfolgte Körperverletzungen.

Das Unfallversicherungsgesetz vom Jahre 1901 bedarf, wie nunmehr
allgemein zugegeben wird, einer gründlichen Revision. Im grossen und
ganzen dürfte man darüber einig sein, dass die neue Gesetzgebung, welche
die jetzt geltende ablösen soll, auf der Versicherungspflicht beruhen muss.
Die Frage der Revision des Gesetzes ist der sogenannten
Altersversicherungskommission zur Untersuchung überwiesen (s. unten), die ihre neuen
diesbezüglichen Gesetzentwürfe nächstens vorlegen dürfte.

Geltende Gesetzgebung. Das Gesetz betr. Schadenersatz für
Schädigung infolge Unfalls bei der Arbeit vom 5. Juli 1901 betrifft im grossen
und ganzen die gesamte Industrie einschliesslich Forstwirtschaft und
Bergbau, desgleichen Laden und Löschen sowie Eisenbahn- und
Strassen-bahnbetrieb. Dagegen gilt das Gesetz nicht für die Schiffahrt oder für
die Landwirtschaft im eigentlichen Sinne. Die Ersatzpflicht umfasst alle
Schädigung infolge Unfalls bei der Arbeit, ausgenommen jedoch Unfälle,
die der Geschädigte sich vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
zugezogen hat.

Die Unfallentschädigung und ihr Betrag. Entschädigung ist zu
gewähren :

a) bei einem Unfall, der wesentliche Herabsetzung des Erwerbsvermögens
während mehr als 60 Tagen zur Folge gehabt hat, mit 1 Krone den Tag vom 61.
Tage einschliesslich an;

b) bei einem Unfall, der dauernden Verlust oder dauernde Herabsetzung der
Erwerbsvermögens um mindestens 10 % (Invalidität) zur Folge gehabt hat, mit
einer jährlichen Kente, deren Höhe je nach dem Betrage der Invalidität
wechselt, jedoch höchstens 300 Kr das Jahr (bei vollständiger Invalidität) beträgt;

c) bei einem Unfall, der binnen 2 Jahren den Tod zur Folge gehabt hat,
teils mit einem Sterbegeld von 60 Kr, teils mit jährlichen Kenten an die Witwe
in Höhe von 120 Kr und an jedes Kind unter 15 Jahren in Höhe von 60 Kr.
Der gesamte Bentenbetrag darf jedoch nicht 300 Kr übersteigen.

Die Reichsversicherungsanstalt. Arbeitgeber können auf ihren Wunsch
sich durch Versicherung in der vom Staate errichteten und aus Staatsmitteln
unterhaltenen Reichsversicherungsanstalt von der Entschädigung befreien. Auch
nachdem anlässlich eines Unfalls die Verpflichtung zur Zahlung einer
Lebensrente eingetreten ist, können Arbeitgeber durch Einkauf einer solchen
Lebensrente in der Reichsversicherungsanstalt sich von weiterer Zahlungsverpflichtung
befreien.

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