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V. SOZIALE BEWEGUNG EN.
Die schwedischen Arbeitgeber haben in grosser Ausdehnung durch
Versicherung sich gegen die Risiken zu schützen versucht, die das Gesetz ihnen
auferlegt. Ausser von der Reichsversicherungsanstalt sind solche Versicherungen von
privaten Versicherungsgesellschaften übernommen worden, und ferner haben die
Arbeitgeber selbst zu diesem Zweck eigene Versicherungsvereine gebildet. Die
Anzahl Arbeiter, deren Unfallentschädigung auf diese Weise durch Versicherung
gesichert worden ist, lässt sich nicht exakt angeben. Sieht man von den
staatlichen Betrieben und Anstalten, für welche eine Versicherung nicht vorkommt,
ab, so dürfte indessen angenommen werden können, dass mindestens drei Viertel
sämtlicher gemäss dem Gesetz v. J. 1901 entschädigungsberechtigten Arbeiter
versichert sind.
Kgl. Erlass betr. eine besondere für Fischer bestimmte Versicherung gegen
Schädigung infolge Unfalls rom 2. Oktober 1908.
Diesem Erlass gemäss kann jeder in Schweden ansässige Fischer durch
Versicherung in der Reichsversicherungsanstalt sich gegen die Folgen von Unfällen
schützen. Die Grundsätze für die Versicherung sind dieselben wie in dem
Unfallcntschädigungsgesetz von 1901, mit der Erweiterung jedoch, dass bei
Todesfall, wenn Witwe oder unmündige Kinder fehlen, die Entschädigung an die
Eltern oder unmündigen Geschwister des Verstorbenen zu zahlen ist, sofern der
Verstorbene sie versorgt oder zu ihrer Versorgung beigetragen hat. Die
Entschädigung wird in diesem letzteren Falle in Form einer einmaligen
Kapitalauszahlung mit höchstens 400 Kr geleistet. Die jährliche Versicherungsgebühr
ist auf 5 "50 Kr festgesetzt. Was darüber hinaus zur Durchführung der
Versicherung erforderlich ist, wird aus Staatsmitteln zugeschossen.
Von dieser freiwilligen Versicherung für Fischer ist jedoch bisher nur
verhältnismässig wenig Gebrauch gemacht worden. Die Gesamtanzahl Versicherter
betrug Ende 1911 nur 1 430.
Kgl. Verordnung betr. Entschädigung für beim Militärdienst erlittene
körperliche Schädigung vom 18. Juni 1909.
Durch diese Verordnung sind sowohl Wehrpflichtige als Stammannschaften
beim Heer und bei der Marine gegen Unfall im Dienste versichert.
Entschädigung ist der Verordnung gemäss zu gewähren für im Dienste sowohl in
Friedenszeit als auch im Kriege erlittene Verletzungen, desgleichen auch für
Krankheit mit dadurch verursachter Schädigung, die sich während oder nach
Ableistung der Militärdienstpflicht kundgibt, und von der billigerweise angenommen
werden kann, dass der Dienst zu ihr beigetragen hat.
Die Bestimmungen betreffs der Entschädigung sind der Hauptsache nach in
Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes von 1901
abgefasst. Die Entschädigungsbeträge sind jedoch der Regel nach 50 % höher
und belaufen sich bei vorübergehender Schädigung auf I’öo den Tag; bei
Invalidität oder Todesfall wird eine Lebensrente von höchstens 450 Kr gewährt.
Die Karenzzeit bei Unfällen im Militärdienst ist auf drei Tage herabgesetzt.
Alters- und Invaliditätsversicherung. Während der Achtzigerjahre
des neunzehnten Jahrhunderts wurden im Reichstag verschiedene Anträge
auf Einführung irgendeiner Form der Altersversicherung gestellt. Einer
dieser Anträge veranlasste die Einsetzung der sogenannten älteren
Arbei-terversicherungskommission, welche im Jahre 1889 einen
Altersversicherungsentwurf vorlegte, der auf obligatorische Versicherung für das ganze
Volk abzielte.
Die Kosten sollten ausschliesslich durch Beiträge der Versicherten gedeckt
werden, die während eines Zeitraums von 10 Jahren eingezahlt werden sollten, näm-
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