Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 1. Arbeiterfragen und Sozialpolitik - Sozialversicherung
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SOZIALVERSICHERUNG-.
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lieh vom 19. bis zum 28. Lebensjahr. Die Einzahlungen sollten 25 öre pro
Woche betragen, also zusammen 13 Kronen jährlich. Hierfür sollten die
Versicherten vom 60. Lebensjahre an eine jährliche Pension von 72 Kronen erhalten.
Der Vorschlag der Kommission führte indessen zu keiner
Regierungsvorlage. Stattdessen beauftragte die Regierung im Jahre 1891 die
sogenannte neue Arbeiterversicherungskommission mit der Ausarbeitung eines
Entwurfs zur Versicherung gegen Invalidität, gleichgültig ob diese durch
Alter oder Krankheit oder durch Unfälle während der Arbeit veranlasst
würde.
Nachdem die Kommission 1893 einen solchen Entwurf vorgelegt hatte,
erging auf Grundlage desselben an den Reichstag des Jahres 1895 eine
Regierungsvorlage über diesen Gegenstand.
Diese Vorlage enthielt die Bestimmung, dass alle bei Arbeitgebern mit einem
jährlichen Gehalt von höchstens 1 800 Kronen angestellten Personen über 18
Jahre gegen Invalidität, welcher die Erreichung eines Alters von 70 Jahren
gleichgestellt wurde, versichert werden sollten. Die Versicherten wurden in 3
Pensionsklassen eingeteilt. Die jährlichen Beiträge waren für die verschiedenen
Klassen bezw. 20"oo, 12’so und 7’so Kronen, wovon die Arbeiter bezw. 12*50,
7 "60 und 5 "oo Kronen entrichten sollten, die Arbeitgeber den Rest. In die dritte
Klasse wurden auch die Frauen versicherter Männer aufgenommen; für diese
sollte der Staat die Beiträge bezahlen. Der Betrag der Pension nach 50
Versicherungsjahren wurde in der höchsten Klasse auf 300, in der mittleren auf
175 und in der niedrigsten auf 100 Kronen berechnet,
Der Reichstag lehnte jedoch den Regierungsantrag ab und verlangte eine neue
Untersuchung und neue Vorschläge.
Auch wurde im Jahre 1898 ein neuer Regierungsantrag dem Reichstag
vorgelegt. Dieser unterschied sich von demjenigen des Jahres 1895 dadurch, dass
die Beitragspflicht der Arbeitgeber durch entsprechende Beiträge aus
Staatsmitteln ersetzt wurde, welche die Hälfte der von den Versicherten geleisteten
Einzahlungen betragen sollten. Die Altersgrenze war von 70 auf 65 Jahre
herabgesetzt worden, zugleich aber wurde das Recht auf Invaliditätspension von der
Erreichung des Alters von 50 Jahren abhängig gemacht. Für diejenigen, die
vom 18. bis zum 50. Jahre die festgesetzten Beiträge entrichtet hatten, sollte
die Pension bei einem Alter von 65 Jahren in den verschiedenen Klassen bezw.
200, 150 und 100 Kronen betragen.
Auch dieser Vorschlag fand nicht den Beifall des Reichstags.
Im Jahre 1907 ernannte die Regierung eine neue Kommission, die
sogenannte Altersversicherungskommission, die beauftragt wurde, die Frage
der »allgemeinen Alters- und Invaliditätsversicherung» durch eine
allseitige Untersuchung vorzubereiten und einen Entwurf zu einer solchen
vorzulegen.
Die Altersversicherungskommission legte Ende 1912 ihren Entwurf über
diesen Gegenstand vor. Nach einigen Änderungen wurde dieser Entwurf
dem Reichstag des Jahres 1913 unterbreitet, und, nachdem verschiedene
Details einer weiteren Umarbeitung unterzogen worden waren, wurde der
Entwurf angenommen. Infolgedessen wurde am 30. Juni, 1913 ein Gesetz
betreffend allgemeine VensionsverSicherung erlassen.
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