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V. SOZIALE BEWEGUNG EN.
Geltendes Gesetz. Das Gesetz betreffend allgemeine
Pensionsversicherung vom 30. Juni 1913 bezweckt eine Invaliditäts- und eine damit
kombinierte Altersversicherung für das ganze Volk. Es bestimmt für
den grösseren Teil des Volkes im Alter von 16—66 Jahren eine
Versicherungspflicht — mit verschiedenen Beiträgen für die verschiedenen
Ein-’ kommenstufen — und begründet hierdurch ein Recht auf eine dem Wert
der geleisteten Einzahlungen entsprechende Pension, in deren Genuss man
bei eintretender Invalidität (dauernder Arbeitsunfähigkeit) oder durch
Erreichung des Alters von 67 Jahren gelangt. Für invalide
Pensionsberechtigte, welche mittellos sind oder nur ein bestimmtes kleineres Einkommen
haben, wird die Pension durch Zuschuss aus öffentlichen Mitteln vergrössert.
Daneben ist eine freiwillige Versicherung mit staatlicher Unterstützung
eingerichtet. Die Administration der Versicherung wird durch eine dem
ganzen Reich gemeinsame Behörde, die Pensionsdirektion, und durch
verschiedene lokale Organe, die Pensionskommissionen, besorgt.
Um Tan g der licitragspfliclit. Betreffend die Einzahlungspflicht der
Pensionsbeiträge gelten folgende besondere Bestimmungen. Niemand bezahlt Beiträge
für die Jahre vor demjenigen, in welchem er 16 und nach demjenigen, in
welchem er 66 Jahre alt wird, auch nicht für Jahre, während welcher er nicht
in Schweden ansässig war. Ebensowenig werden Beiträge von denjenigen
geleistet, die dauernd arbeitsunfähig sind.
Von der Einzahlungspflicht ausgenommen sind indessen Inhaber von
ordentlichen Stellen im Staatsdienst, Teilnehmer an der Pensionseinrichtung der
Telegraphenverwaltung und der Volksschullehrer, sowie Mitglieder der Pensionskasse
der Marine und der Armee, ordentliche Inhaber von geistlichen Ämtern, ferner
Frauen von allen solchen ausgenommenen Personen. Ob und unter welchen
Umständen diejenigen Personen von der Versicherung auszunehmen sind, welchen
auf Grund einer öffentlichen oder privaten Anstellung oder durch Versicherung
in einer Pensions- oder Rentenanstalt eine Pension gesichert ist, hängt von der
Entscheidung der Regierang ab.
Einkommenstufen und Einzahlungen. Alle Versicherten zahlen eine
gemeinsame jährliche Grundprämie von 3 Kronen. Ausserdem soll indessen jeder, der
während des vorhergehenden Jahres ein Einkommen von wenigstens 500 Kronen
gehabt hat, eine Ergänzungsprämie von 2 Kronen bezahlen, wenn sein
Einkommen weniger als 800 Kronen beträgt, von 5 Kronen, wenn er mehr als 800,
aber weniger als 1 200 Kronen Einkommen hat, und von 10 Kronen, wenn er
ein Einkommen von 1 200 Kronen oder mehr hat,
Mit Rücksicht auf das Einkommen werden also die Versicherten in 4 Klassen
mit verschiedenen Prämien eingeteilt, wie dies aus folgender Tabelle
ersichtlich ist:
Jahreseinkommen unter 500 Kronen . . . Jahresbeitrag 3 Kronen
500— 799 » . . . » 5 »
800—1 199 » . . . » 8 :
1 200—w » . . . » 13 »
Die Grandprämie, 3 Kronen, wird von der Kommune erhoben, in deren
Melderegister der Versicherte eingetragen ist. Die Erhebung dieser Prämie besorgt
diejenige kommunale Behörde, der die Einkassierung der Kommunalsteuern
obliegt (auf dem Lande der Gemeindeausschuss, in den Städten mit Ausnahme
von Stockholm, das ein eigenes Erhebungsamt besitzt, die städtische Finanzver-
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